IV. Kriegsgefangene u. ausländische Arbeiter,
Irbeiteranwerbung und mrbeitsregelung.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 10. April 1915 Nr. 83 S. 791.)
Justerken von Auf Grund des § 9 lit. b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom
u#w. an Kriegs-4. Juni 1851 wird bei Vermeidung einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verboten, den
gefangene. Kriegsgefangenen Sachen irgend welcher Art, namentlich Schriftstücke, Zeitungen, Nah-
rungs= oder Genußmittel, ohne Erlaubnis des deutschen Aufsichtspersonals zuzustecken.
Auch der Versuch ist verboten und strafbar.
Weiterhin wird unter derselben Strafandrohung jeder Verkehr mit den Kriegsgefangenen
verboten, der nicht vom deutschen Aufsichtspersonal gestattet oder durch die Unterbringung
und Beschäftigung der Kriegsgefangenen geboten ist.
Die K. Oberämter werden ersucht, Vorstehendes durch Veröffentlichung in den Ober-
amtsbezirksblättern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Stuttgart, den 7. April 1915.
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 13. Juli 1915 Nr. 161 S. 1475.)
Ueberlassung Bei Kriegsgefangenen vorgefundene gedruckte oder selbstgefertigte Skizzen über Wege
tn Leerhen und Eisenbahnnetze geben Veranlassung, die Arbeitgeber und sonstige Zivilpersonen, die
gefangene. mit den Kriegsgefangenen in Berührung kommen, darauf aufmerksam zu machen, daß es
streng verboten ist, den Kriegsgefangenen Karten zur freien Verfügung oder leihweise —
wenn auch auf kurze Zeit — zu überlassen. Eine solche Ueberlassung fällt unter den vom
stellv. Generalkommando unter Strafe gestellten Verkehr, der nicht vom deutschen Auf-
sichtspersonal gestattet oder durch die Unterbringung und Beschäftigung der Kriegs-
gefangenen geboten ist. Zeitungen dürfen sich Kriegsgefangene nur mit Erlaubnis des
betreffenden Lagerkommandanten halten.
Infolge vorgekommener Verstöße wird weiterhin darauf hingewiesen, daß die Ge-
meinden und Arbeitgeber Gefahr laufen, bei ungenügender Unterbringung oder nach-
lässiger Ueberwachung der Kriegsgefangenen und bei vorschriftswidrigem Verkehr mit
ihnen, das gestellte Arbeitskommando zu verlieren.
Die K. Oberämter werden ersucht, die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den
Amtsblättern bewirken zu wollen.
Stuttgart, den 12. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betr. Ver-
kaufsverbot für Goldwaren an Kriegsgefangene.
(Staatsanz. vom 4. September 1916 Nr. 206 S. 1587.)
Verkaufsverbot Der Verkauf echter Goldwaren aller Art an die Kriegs= und Zivilgefangenen wird
für Goldwaren :
an Kriegs= allgemein verboten.
gefangene. Stuttgart, den 1. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Zahlungen in Gold= und Silbermünzen an russisch-polnische
Arbeiter und an Kriegsgefangene.
Zahlungen in (Staatsanz. vom 6. Februar 1917 Nr. 30 S. 221.)
Gold= u. Silber. Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
ammünfen, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
gefangene und Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3-, 2= oder 1-Mark-Stücken an Kriegs-
Fusfisch,polnische gefangene und russisch-polnische Arbeiter sind verboten.