Die Aufgaben des Reichs 19
gewalt des Reichs über die Staatsgewalt der Einzelstaaten deut—
lich zum Ausdruck kommt, bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Seine
Grenze findet dieses Recht jedoch in den sog. Reservatrechten der
Einzelstaaten (s. Nr. 45), da diese nur mit Zustimmung des berech—
tigten Staates beseitigt oder eingeschränkt werden dürfen.
3. Die Zuständigkeit des Reichs auf den ihm überwiesenen Ge—
bieten beschränkt sich übrigens nicht auf die Erlassung von Gesetzen;
vielmehr kann das Reich auch die Vollziehung seiner Gesetze durch
Ausübung der Verwaltungstätigkeit und der Rechtsprechung selbst
übernehmen. Doch hat es von dieser Befugnis nur in beschränktem
Umfang Gebrauch gemacht und nur wenige Verwaltungszweige
wie die auswärtige Verwaltung, die Post- und Telegraphenverwal—
tung und das Marinewesen, vollständig (wenigstens für die große
Mehrzahl der Bundesstaaten) seiner Herrschaft unterworfen.
Auf zahlreichen anderen Gebieten hat sich das Reich auf die Gesetz—
gebung beschränkt und die Verwaltung und Rechtsprechung den
Landesbehörden entweder ganz überlassen oder nur einzelne Zen—
tralbehörden im Interesse einheitlicher Handhabung der von ihm
gegebenen Grundsätze geschaffen (z. B. das Reichsgericht, das Bundes-
amt für Heimatwesen, das Reichspatentamt, das Reichsversicherungs-
amt, das Reichseisenbahnamt usw.), von denen noch später näher die
Rede sein wird.“ Auf manchen Gebieten endlich hat das Reich nicht
einmal die Gesetzgebung vollständig übernommen, vielmehr nur die
Hauptgrundsätze aufgestellt und deren weitere Ausführung den Lan-
desgesetzen überlassen.
In dieser Weise greifen die Reichs= und die Landesgesetzgebung
ebenso wie die Verwaltungstätigkeit und die Rechtsprechung der
Behörden und Gerichte des Reichs und der Bundesstaaten überall
ineinander und ergänzen sich gegenseitig.
D. Die Reichsgesetze.
1. Die Entstehung.
Die gesetzgebenden Organe des Reichs sind der Bundesrat (d. h.
die Gesamtheit der deutschen Landesregierungen) und der Reichs-
So hat z. B. das Reich das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetz-
buch und die Prozeßordnungen als Reichsgesetze erlassen, die Durchführung
dieser Gesetze aber den Einzelstaaten übertragen. Diesen letzteren liegt es
daher ob, die einzelnen Gerichte ins Leben zu rufen und zu besetzen, An-
stalten für den Strafvollzug zu errichten und zu unterhalten usw. So hat
ferner (um auch ein Beispiel aus dem Gebiete der inneren Verwaltung zu
wählen) das Reich Gesetze zur Bekämpfung der Viehseuchen geschaffen, der
Vollzug dieser Gesetze aber, die Anordnung und Durchführung der einzelnen
Verhütungs= und Absperrungsmaßregeln, ist Sache der Verwaltungsbehör-
den der Bundesstaaten.
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