Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  45.  567

Beispiel

für  die

Berechnungsweise  des  Witwen-  und  Waisengeldes  in  Fällen  des  §  15  Abs.  6
des  *  Gesetzes.

1  Sergeant  (Oberfahnenschmied)  mit  neunzehnjähriger  Dienstzeit,  welcher  nach  seinem
Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst  eine  Vollrente  von  720  “  und  180  Erhöhung
aus  dem  pensionsfähigen  Löhnungszuschusse  von  240  &,  zusammen  900  —K  bezog,  hinterläßt
  außer  der  Witwe  und  3  Kindern  aus  letzter  Ehe  noch  3  Kinder  aus  einer  früheren  Ehe.

I.  Witwen=  und  Waisengeld  würden  betragen:

 

 

 

Witwengeld;  .  ...  .....  300,00  ,
dazu  für  mehr  als  fünfzehnjährige  Dienstzeit  4  10a  300  —  72,00  „
ferner  40/100  der  Erhöhung  der  Vollrente  lx¾*  S

“  4440  “.

Waisengeld  für  3  Kinder  je  ½  von  444  —

—  88,  90  -x,  abgerundet  9o  =  270  ,
„  für  3  Kinder  je  ½  von  444
—  148  4x,  abgerundet  150  +  =  450  —
720,00  7
zusammen  1  164,00  Æ.

Da  dieser  Betrag  den  Betrag  der  Rente  von  900  —X  übersteigt,  muß  das
Witwen=  und  Waisengeld  nach  §  15  Abs.  1,  4  gekürzt  werden.  Da  ferner  die
Witwe  über  21  Jahre  jünger  ist  als  der  Verstorbene,  sie  mit  diesem  aber  über
5  Jahre  verheiratet  war,  so  erfordern  §§  6,  14  eine  Kürzung  des  Witwengeldes

 

um  2/0.
Zunächst  sind  die  Bezüge  gemäß  §  15  Abs.  1,  2,  4  wie  folgt  zu  berechnen:)

Witwengeld  15.  346,  15
Waisengeld  90  207,70  „
900  +  15
5%  «  39  3465  5%
zusammen  900,00

 

*)  Die  Anteile  der  Witwe,  des  vaterlosen  und  des  elternlosen  Kindes  verhalten  sich  wie  1:1/5:  ½  oder  wie
15:3:5  oder  aller  Berechtigten  wie  15:9:15.
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