Nr. 45. 567
Beispiel
für die
Berechnungsweise des Witwen- und Waisengeldes in Fällen des § 15 Abs. 6
des * Gesetzes.
1 Sergeant (Oberfahnenschmied) mit neunzehnjähriger Dienstzeit, welcher nach seinem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Vollrente von 720 “ und 180 Erhöhung
aus dem pensionsfähigen Löhnungszuschusse von 240 &, zusammen 900 —K bezog, hinterläßt
außer der Witwe und 3 Kindern aus letzter Ehe noch 3 Kinder aus einer früheren Ehe.
I. Witwen= und Waisengeld würden betragen:
Witwengeld; . ... ..... 300,00 ,
dazu für mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit 4 10a 300 — 72,00 „
ferner 40/100 der Erhöhung der Vollrente lx¾* S
“ 4440 “.
Waisengeld für 3 Kinder je ½ von 444 —
— 88, 90 -x, abgerundet 9o = 270 ,
„ für 3 Kinder je ½ von 444
— 148 4x, abgerundet 150 + = 450 —
720,00 7
zusammen 1 164,00 Æ.
Da dieser Betrag den Betrag der Rente von 900 —X übersteigt, muß das
Witwen= und Waisengeld nach § 15 Abs. 1, 4 gekürzt werden. Da ferner die
Witwe über 21 Jahre jünger ist als der Verstorbene, sie mit diesem aber über
5 Jahre verheiratet war, so erfordern §§ 6, 14 eine Kürzung des Witwengeldes
um 2/0.
Zunächst sind die Bezüge gemäß § 15 Abs. 1, 2, 4 wie folgt zu berechnen:)
Witwengeld 15. 346, 15
Waisengeld 90 207,70 „
900 + 15
5% « 39 3465 5%
zusammen 900,00
*) Die Anteile der Witwe, des vaterlosen und des elternlosen Kindes verhalten sich wie 1:1/5: ½ oder wie
15:3:5 oder aller Berechtigten wie 15:9:15.
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