Full text: Bürgerkunde.

Die Gesandtschaften und Konsulate 423 
sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträges auf Ge- 
genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen 
(weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen 
auferlegen, wie z. B. die Zoll= und Handelsverträge, die Konsular- 
verträge usw.), ist nach Artikel 11 der Reichsverfassung zu ihrem Ab- 
schluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit auch 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Das Organ des Reichskanzlers für die Verwaltung der auswär- 
tigen Angelegenheiten ist das unter einem Staatssekretär stehende 
Auswärtige Amt (s. Nr. 107). Diesem sind unterstellt die 
Gesandtschaften, welche das Reich im Auslande in allen völ- 
kerrechtlichen Beziehungen vertreten, und ferner die besonders mit 
Wahrung der handelspolitischen Beziehungen betrauten Konfu- 
late. Während also die Gesandten die allgemeinen staatlichen In- 
teressen des Reichs zu vertreten haben, liegt den Konsulaten vor- 
wiegend die Vertretung der deutschen Handelsinteressen im Aus- 
land ob. 
2. Die Gesandtschaften. 
Die mit den Geschäften der sog. hohen Politik (Diplomatie) be- 
trauten Gesandten sind nach Rang und Stellung eingeteilt in Bot 
schafter, Gesandte im engeren Sinne (auch bevoll- 
mächtigte Minister genannt), Ministerresidenten und Ge- 
schäftsträger. Botschafter werden regelmäßig nur bei den 
größeren Staaten bestellt; ihnen stehen die sog. Legaten oder 
Nuntien des Papstes gleich. Die bei einem Staat beglaubigten 
Gesandten auswärtiger Staaten bilden zusammen das diploma- 
tische Korps, an dessen Spitze als sog. Doyen das rangälteste 
Mitglied steht. 
Den Gesandten sind nach Bedürfnis Hilfsarbeiter beigegeben: 
Botschafts= oder Legationsräte, Dolmetscher lauch Dragomanen ge- 
nannt), Attachés; ferner in neuerer Zeit häufig auch Militärbe- 
gebung unterliegen, so sind doch noch auf manchen Gebieten Besprechungen 
und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu pflegen. 
Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das Amt eines 
Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hof, und Preußen seiner- 
seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften. 
Bahyern entsendet je einen „außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister“ nach Preußen, Sachsen und nach Stuttgart für Württem- 
berg, Baden und Hessen, und empfängt auch seinerseits bon diesen Staaten 
mit Ausnahme von Hessen Gesandte. 
* Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab- 
geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl 
von Staaten linternationale Verträge). 
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