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426 Die auswärtigen Angelegenheiten
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi-
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskon suln, d. h.
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus-
sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be-
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei-
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht,
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekon suln
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren
Konsulaten und endlich Kon sularagenten, d. h. Privatbevoll=
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse.
Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach-
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh-
migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das
Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon-
suln im Auslande "“ vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte.
4. Die deutschen Schutzgebiete.
Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel
zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete
zu schaffen (Gandelskolonien), teils dienen sie zur Anlage
ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen
(sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus
ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezuge von HKolo-
nialwaren vom Auslande unabhängig (Pflanzungskolo-
nien), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung
durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen
Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau-
kolonien).
Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial=
besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen
Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des
Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz
bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich
selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen:
Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange-
hörigen, so Bahern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen
und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be-
deutung.