Full text: Bürgerkunde.

1306 
1307 
1308 
426 Die auswärtigen Angelegenheiten 
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- 
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskon suln, d. h. 
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- 
sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- 
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range 
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- 
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, 
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekon suln 
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren 
Konsulaten und endlich Kon sularagenten, d. h. Privatbevoll= 
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. 
Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- 
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- 
migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das 
Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur 
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden 
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- 
suln im Auslande "“ vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. 
4. Die deutschen Schutzgebiete. 
Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel 
zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete 
zu schaffen (Gandelskolonien), teils dienen sie zur Anlage 
ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen 
(sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus 
ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezuge von HKolo- 
nialwaren vom Auslande unabhängig (Pflanzungskolo- 
nien), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung 
durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen 
Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau- 
kolonien). 
Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial= 
besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen 
Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des 
Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz 
bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich 
selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen: 
Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen 
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange- 
hörigen, so Bahern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen 
und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be- 
deutung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.