Die Schutzgebiete 427
1. Deutsch-Ostafrika (infolge der Expedition des Dr. Karl
Peters im Jahre 1884 erworben);
2. Kamerun und Togo in Westafrika (seit 1884);
3. Deutsch-Südwestafrika (Deutsch-Nama= und Deutsch-
Damaraland, seit 1884), in schweren Kämpfen mit den aufständigen
Eingeborenen vom Reiche behauptet;
4. die Marshall-, Brown= und Providence-In-
seln, das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea mit den Inseln
des Bismarck-Archipels und die (von Spanien 1899 abgetretenen)
Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen;
5. das Schutzgebiet von Kiautschou, 1898 als Stützpunkt für
den Handel und die Kriegsflotte dem Reiche von China pachtweise
Unentgeltlich auf 99 Jahre überlassen, und endlich
6. die westlichen Samoainseln in Polynesien, 1900 laut
Abkommen mit England und den Vereinigten Staaten von Amerika
auf das Reich übergegangen.
Alle diese Besitzungen kommen, da sie zumeist in der Tropenzone
liegen, vorwiegend als Pflanzungs= und Handelskolonien in Betracht,
mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, das für eine größere euro-
päische Einwanderung wohl geeignet ist. Anfangs überließ das Reich
die Besiedelung im wesentlichen der Tätigkeit der Privatpersonen,
insbesonders der Handelsgesellschaften, und es beschränkte sich auf den
Schutz und die allgemeine Aufsicht. Daher rührt die auch jetzt noch
beibehaltene Bezeichnung als deutsche Schutzgebiete. Im Laufe
der Jahre hat aber das Reich, da dieses Vorgehen sich nicht bewährte,
die Verwaltung selbst in die Hand genommen, so daß die Schutzgebiete
zu eigentlichen Kolonien geworden sind.
Die Schutzgebiete gehören nicht zum Reichsgebiet, wes-
halb ihre Bewohner auch nicht Reichsangehörige sind, soweit sie
nicht eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder sonstwie
erworben haben.s Auch zählen die Schutzgebiete nicht zum deutschen
Zollgebiet; die aus ihnen stammenden Waren müssen daher beim
Eingang in das deutsche Zollgebiet verzollt werden, und zwar zu den
gleichen Zollsätzen wie Waren aus den durch Verträge am meisten
begünstigten ausländischen Staaten (s. Nr. 1231).
Die Schutzgewalt über die Schutzgebiete wird vom Kaiser aus-
geübt. Ihre Verwaltung untersteht dem Reichskolonialamt
(s. Nr. 107). Bei diesem können unter Hinzuziehung von Sachver-
DDer Eingeborenen der Schutzgebiete und den daselbst ansässigen Aus-
ländern kann aber vom Reichskanzler die Reichsangehörigkeit verliehen
werden.
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