Full text: Badisches Verfassungsrecht.

4 I. Geschichte der Verfassung. 
der Abgeordneten der Städte und Aemter — mit deren Ausarbeitung 
wiederum Finanzrat Nebenius betraut wurde — fertig gestellt 
werden konnte, starb am 8. Dezember 1818 Großherzog Karl, 
und seinem Nachfolger, Großherzog Ludwig, war es vor- 
behalten, durch Sanktionierung der Wahlordnung vom 23. Dezember 
1818 (RegBl XXVII, S 173), der die Wahlkreiseinteilung als 
Beilage beigefügt wurde, das Verfassungswerk zum Abschluß zu 
bringen und am 22. April 1819 die erste Ständcversammlung feier- 
lich zu eröffnen. 
Die Thronrede, aus der hier der Satz Erwähnung finden möge: 
„Heilig sei uns der Sinn sowie der Wortlaut der Verfassungsurkunde! 
— - in ihren Grenzen können und wollen wir des Vaterlandes Wohl 
suchen und auf ewige Zeit begründen“ — wurde von beiden Kammern 
mit Dankadressen beantwortet, von denen diejenige der zweiten 
Kammer die Verfassung, die „von Badens Volk mit so einstimmigem 
Jubel ausgenommen“, „in und außer den Grenzen des gemcinsamen 
deutschen Vaterlands so laut gepriesen“ wurde, als „allen freisinnigen 
Idcen huldigend“ anerkennt. So schien die Erfüllung des Wunsches 
verbürgt zu sein, dem die Eingangsworte der Verfassungsurkunde 
Ausdruck verliehen, „die Bande des Vertrauens zwischen Uns und 
Unserem Volke immer fester zu knüpfen und auf dem Wege, den 
Wir hierdurch bahnen, alle Unsere Staatseinrichtungen zu einer 
höheren Vollkommenheit zu bringen.“ 
II. 
Zunächst allerdings stellten sich der gedeihlichen Entwicklung des 
parlamentarischen Lebens trotz einer großen Zahl durch Kenntnisse 
und Charakter hervorragender Männer, die den beiden Kammern 
angehörten, manchfache Schwierigkeiten entgegen. Nach nur drei- 
monatlichen Beratungen wurde der Landtag nach erregten Verhand- 
lungen über das Adelsedikt vom 16. April 1819 vertagt, che über 
das Finanzgesctz eine Vereinbarung erzielt war. Im darauffolgenden 
Jahre wurde zwar hinsichtlich des Finanzgesetzes ein Vermittlungs- 
vorschlag (vgl Ziffer II der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1820, 
RegBl Nr XV, S 79) angenommen, auch cine Anzahl wichtiger Re- 
gierungsvorlagen erledigt. Aber der zweite Landtag, der im März 
1822 zusammentrat, wurde, nachdem das Militärbudget in der zweiten 
Kammer mit 31 gegen 30 Stimmen abgelehnt worden war, am 
31. Januar 1823 geschlossen, und sodann unterm 11. Dezember 1824 
(RegBl Nr XXIX, S 171) die Auflösung der Stände ausgesprochen. 
Auf dem Landtag des Jahres 1825, der sich in seiner Zusammen- 
setzung wesentlich von den früheren unterschied, fand sodann eine Re-
	        
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