Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 48 a. 117 
ihrer Beratungen nach eigener Ueberzeugung abzustimmen. Sie 
dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen an- 
nehmen.* 
1. Das hier statuierte Verbot imperativer Mandate, das auch 
in der Eidesformel Anerkennung gefunden hat (§ 69 Verf: „nur 
des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf 
besondere Stände und Klassen“) ist wie die ähnliche Bestimmung in 
Art 29 Reich-Verf eine lex imperfecta, deren Uebertretung keine 
Rechtsfolgen hat. Aufträge der Wähler sind zwar recht- 
lich unwirksam; die Wahl eines Abgeordneten wird aber durch Ueber- 
nahme solcher Aufträge nicht ungültig, und die Wähler sind, da sich 
das Verbot nicht an die Wähler richtet, nicht gehindert, einen Kan- 
didaten auf Grund bestimmter Versprechungen hinsichtlich seines 
politischen Verhaltens zu wählen. Laband, Staatsrecht I. S 273 
und 274, Anm 1. Die Abgeordneten sind nach § 48 vom Willen ihrer 
Wähler rechtlich unabhängig; ein staatsrechtliches Verhältnis zwischen 
dem Abgeordneten und den Wählern besteht nicht, vgl von Seydel, 
Kommentar, S 211, eine Aufforderung, das Mandat niederzulegen, 
wäre ohne rechtliche Bedeutung. Das Gleiche gilt für das Verhalt- 
nis der ernannten Mitglieder gegenüber der Regierung, vgl Wie- 
landt, Staatsrecht, S 68. Auch die Stellvertreter der Standes- 
herren (§ 28 Abs 2 und 3) sind an Weisungen des Hauptes der 
standesherrlichen Familie nicht gebunden, vgl Bem 5 zu § 28 Verf. 
§ 48a. 
(1.) Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstim- 
mungen oder wegen seiner Aeußerungen bei Kammer-, Ab- 
teilungs= und Kommissions-Verhandlungen anders als nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung 1 der Kammer zur Verant- 
wortung gezogen werden. 
(2.) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in 
den öffentlichen Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder 
Verantwortlichkeit frei.“ 
Gesetz vom 21. Oktober 1867, Art 2. 
1. Ueber die Geschäftsordnungen ’ unten unter VI. und die ein- 
leitende Bemerkung dazu. 
2. Soweit es sich um strafgerichtliche Verfolgung eines Kammer- 
mitglieds handelt, ist Abs 1 jetzt ersetzt durch § 11 RStGB: „Kein 
Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche ge-
	        
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