128 II. Verfassung.
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(1.) Es darf keine Domäne? ohne Zustimmung der Stände
veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentil-
gungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von
Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe
von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in
benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die
aus staatswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der
Landes-Kultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen
Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwer-
bungen verwendet oder der Schuldentilgungs-Kasse zur Ver-
zinsung übergeben werden.=
(2.) Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen
zum Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums= oder
Dienstbarkeits-Verhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner die
Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter-- und Kammer-
lehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie
selbst heimgefallen sind.
(3.) Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragma-
tischen Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen
vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 s vollständig
erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage
auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten
sein wird.
1. Unter Domänen begreift man jenen Komplex von Liegen-
schaften, von welchen die §§ 58 und 59 der Verfassung handeln. Sie
umfassen den ganzen auf das Großherzogtum überkommenen Besitz
an nutzbaren und Lastengebäuden, an landwirtschaftlichen (sog Kame-
ral-) und Forstdomänen, an ehemaligen Lehen, Fischerei= und Jagd-
rechten. Mit Ausnahme der nach dem Zitovillistegesetz der Krone zur
Nutzung überlassenen Güter und Rechte bilden sämtliche Domänen
den Domänengrundstock, zu dem außerdem noch die gemäß § 58 Abs 1
a E der Amortisationskasse zur Verzinsung übergebenen Kapitalien
aus dem Erlös veräußerter Domänen gehören, Buchenberger,
Staatshaushalt, S 139; Regenauer, Staatshaushalt, S 283 ff.
Ein Teil der Domänen gehört zur Hofausstattung, vol Art 1
des Zivillisteß, s unter IV. Ziff 2, und steht unter der Verwaltung