Verfassung. § 80. 175
gehörenden Mitglieder ergab sich die Möglichkeit einer wesentlichen
Vereinfachung des Eingangs des § 79 Abs 1. Daß, wie seither, ein
bestimmter Tag, der 1. Juli, als Zeitpunkt für den Ablauf der
Mandatsdauer bezeichnet wird, erschien durch innere Gründe nicht
geboten, Reg Begr 1904, S 31. Nach § 32 Verf erfolgt nunmehr
die Wahl der Mitglieder der ersten Kammer ebenso wie die Er-
nennung der Mitglieder dieser Kammer mit Ausnahme der zwei
höheren Richter für die vierjährige Landtagsperiode, und nach § 37
Abs 8 Verf erlischt die Eigenschaft als Abgeordneter zur zweiten
Kammer, wenn seit dem Tag der periodischen Neuwahl vier Jahre
umflossen sind, wie dies auch für die Reichstagswahlen angenommen
wird, vgl Laband, Staatsrecht I. S 315, Anm 1, von Seydel,
Kommentar, S 204. Daß durch ein Verfassungsgesetz im einzelnen
Fall die Landtagsperiode verlängert werden könnte, ist selbstverständ-
lich, vgl von Seydel, aga O, und das Bundes Ges vom 21. Juli
1870 (Bundes Gl S 498).
Wegen des Finanzgesetzes vgl § 60 Ziff 3 und Bem 5 dazu.
2. Die Absätze 2 und 3 geben materiell die Absätze 4 und 5
des seitherigen § 79 Verf. wieder.
3. Auch in den Fällen der Auflösung soll hiernach die Neuwahl
der Abgeordneten zur zweiten Kammer gleichzeitig für sämtliche
Abgeordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt-
finden.
8 80.
Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen
Gültigkeit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die Landes-
herrliche Zentral-Kommission, die mit der ersten Vollziehung
des Konstitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.1
1. Wegen der formellen Weitergeltung der in den §#§ 80, 81
und 82 Abs 2 enthaltenen Uebergangsvorschriften s Bem 2 zu § 1
Verf.
8 81.
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den
1. Februar 1819 festgesetzt.
1. Eröffnet wurde der erste Landtag indessen erst am 22. April
1819, nachdem Großherzog Karl am 8. Dezember 1818 ge-
storben war.