Uebergangsbestimmungen. 177
Uebergangsbestimmungen.
1. Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 statt-
finden, besitzen Personen, welche vor dem 1. Januar 1905 die
badische Staatsangehörigkeit erworben oder ihren Wohnsitz im
Großherzogtum genommen haben, die Wahlberechtigung, auch
wenn der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit oder der
Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer erreicht.4
2. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1905 gleichzeitig mit den
Gesetzen über die Wahlkreiseinteilung und das Wahlverfahren
in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hört die Mitgliedschaft sämt-
licher nach den seitherigen Bestimmungen in die zweite und erste
Kammer gewählten Abgeordneten auf. Im Falle vor dem
1. Juli 1905 eine Auflösung des Landtags erfolgen sollte,
treten die in diesem Gesetze vorgesehenen Aenderungen der Ver-
fassung und die dazu erlassenen Vollzugsgesetze schon von dem
Zeitpunkte der angeordneten Auflösung an in Kraft.
Das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des § 74
der Verfassungsurkunde betreffend (Regierungsblatt Seite
233) 2 und das Gesetz vom 16. April 1870, die Wahlbezirke für
die Wahlen zur zweiten Kammer betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 303),, treten auf den obigen Zeitpunkt
außer Kraft.
Art 8 des Ges vom 24. August rocd, die Abänderung der Verfassung
betr (Gu VB1 S 330).
1. Der Regierungsentwurf hatte in § 34 Abs 1 diejenigen
männlichen badischen Staatsangehörigen für wahlberechtigt erklärt,
welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohnsitz
und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und in § 34 Abs 2 vor-
gesehen, daß, wer nach dem 31. Dezember 1904 die badische Staats-
angehörigkeit erwirbt oder seinen Aufenthalt im Großherzogtum
nimmt, wahlberechtigt werden soll, wenn seit der Verleihung der
Staatsangehörigkeit oder seit Begründung eines Wohnsitzes im Lande
zwei Jahre umlaufen sind. Diese Fassung des Abs 2 wollte nach
der RegBegr S 20 denjenigen, welche bei Verkündung des Gesetzes
bereits zur indirekten Wahl berechtigt sind, das direkte Wahlrecht
wahren; die Bestimmung in Abs 2 sollte nur für diejenigen,
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 12