Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Uebergangsbestimmungen. 177 
Uebergangsbestimmungen. 
1. Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 statt- 
finden, besitzen Personen, welche vor dem 1. Januar 1905 die 
badische Staatsangehörigkeit erworben oder ihren Wohnsitz im 
Großherzogtum genommen haben, die Wahlberechtigung, auch 
wenn der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit oder der 
Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer erreicht.4 
2. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1905 gleichzeitig mit den 
Gesetzen über die Wahlkreiseinteilung und das Wahlverfahren 
in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hört die Mitgliedschaft sämt- 
licher nach den seitherigen Bestimmungen in die zweite und erste 
Kammer gewählten Abgeordneten auf. Im Falle vor dem 
1. Juli 1905 eine Auflösung des Landtags erfolgen sollte, 
treten die in diesem Gesetze vorgesehenen Aenderungen der Ver- 
fassung und die dazu erlassenen Vollzugsgesetze schon von dem 
Zeitpunkte der angeordneten Auflösung an in Kraft. 
Das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des § 74 
der Verfassungsurkunde betreffend (Regierungsblatt Seite 
233) 2 und das Gesetz vom 16. April 1870, die Wahlbezirke für 
die Wahlen zur zweiten Kammer betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 303),, treten auf den obigen Zeitpunkt 
außer Kraft. 
Art 8 des Ges vom 24. August rocd, die Abänderung der Verfassung 
betr (Gu VB1 S 330). 
1. Der Regierungsentwurf hatte in § 34 Abs 1 diejenigen 
männlichen badischen Staatsangehörigen für wahlberechtigt erklärt, 
welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohnsitz 
und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und in § 34 Abs 2 vor- 
gesehen, daß, wer nach dem 31. Dezember 1904 die badische Staats- 
angehörigkeit erwirbt oder seinen Aufenthalt im Großherzogtum 
nimmt, wahlberechtigt werden soll, wenn seit der Verleihung der 
Staatsangehörigkeit oder seit Begründung eines Wohnsitzes im Lande 
zwei Jahre umlaufen sind. Diese Fassung des Abs 2 wollte nach 
der RegBegr S 20 denjenigen, welche bei Verkündung des Gesetzes 
bereits zur indirekten Wahl berechtigt sind, das direkte Wahlrecht 
wahren; die Bestimmung in Abs 2 sollte nur für diejenigen, 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 12
	        
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