Gemeindebezirke 303
Ges. vom 22. April 1898 S. 43). Die völlige Vereinigung selbständiger
Gutsbezirke mit dem benachbarten G. (RLGO. 8 82 2, RStO. § 7) und
die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu Gemeindeverbänden (s. d.) für
bestimmte Gemeindezwecke ist zulässig. Irrungen über die Bezirks—
zugehörigkeit sind Verwaltungsstreitsachen (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 8 21 3). Entscheidungen und Verordnungen:
1. Eintritt der Bezirksveränderung. In der Beurkundung
der Gemeindegrenzen durch das Ortsgesetz ist eine von der Aufsichtsbehörde
genehmigte Vereinbarung im Sinne von 8 832 der RLc.
dann nicht zu erkennen, wenn der Wille der Vertragschließenden dabei
nicht auf gegenseitige Abgrenzung gerichtet war. Die grundbücherliche
Abtrennung läßt die politische Zubehörigkeit an sich unberührt.““ Auch
nach der alten Landgemeindeordnung bedurften Abänderungen der G.
in allen Fällen der Genehmigung der Regierungsbehörde. Die tatsächliche
Ausführung der Veränderung, insbes. die Heranziehung zu
den Gemeindeleistungen, genügte nicht. Die Ubergangsbestimmung in
§ 16 bezog sich nicht auf Grundstücke, die später von selbständigen
Gutsbezirken verkauft wurden (O#. 18. Jan. 1902 18 228, 28. Juni
1902 18.250, 18. Okt. 1902 1 8S 93, Jahrb. II 41, III 37). § 78 der
RoL#. gilt auch bei Hinzuschlagung von Trennstüchen eines Gutsbezirts
zu einem G., nicht aber bei Hinzuschlagung von Gemeindegrundstüchken
zum Gutsbezirk (MVO. vom 15. Sept. 1886, 2. Dez.
1892 und 15. Jan. 1895, Fischer VIII 35, XIV 280, XVII 201).
Die beteiligten Grundstücksbesitzer sind beizuladen (Preuß. OV.
9. Nov. 1900, PVB. XXII 614).
“ Ebenso Preuß. O#G. 9. Nov. 1900, 16. Nov. 1900, 2. Okt. 1900,
21. Juni 1901, 16. êAlai 1902. Weder die Eintragung in das Grundbuch, noch
in das Grundsteuerkataster, noch die tatsächliche Behandlung der Grundstücke,
insbes. die Entrichtung der Gemeindeabgaben entscheidet (PVVB. XXII 603, 614,
XXIII 37, 134, 135).
2. Wirkung der Einverleibung. Die obrigkeitlichen Maßregeln
der bisherigen Gemeindebehörden bleiben nach der Verschmelzung
in Kraft (MWVO. vom 18. Dez. 1889, Fischer X1 87). Die bisherigen
Ortsgesetze ergreifen bei Erweiterung des Gebiets den Gebietszuwachs
von selbst (OLG. 21. Dez. 1891, Goldammers Archiv XIL 112).“" Die
Frist für Erwerbung und Verlust des Unterstützungswohnsitzes wird
durch die Einverleibung unterbrochen (OV. 6. Sept. 1902 1 S 118,
s. Unterstützungswohnsitz Il). Die Anderung der Wegebaupflicht tritt
durch die Anderung der G. von selbst ein; jedoch kann eine abweichende
Regelung beantragt werden (s. Straßenbau B II 3).
Ebenso Preuß. O#., dagegtn Reichsger., Kammerger. und Bayr.
Oberst. LG. (PVB. XXII 508, Reger 1 125, 424). Daher gilt nach Ansicht des
Reichsger. auch der in der Muttergemeinde eingeführte Schlachtzwang (s. Fleisch II)
nicht ohne weiteres für die einverleibte Gemeinde. Ortskrankenkassen werden
durch die Einverleibung nicht aufgelöst (s. Krankenversicherung B VIII, insbes.
Preuß. OV. 24. Okt. 1901, PV. XXIII 327). — Literatur: Stephan, Verwaltungsarchiv
XI 317.