Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindebezirke  303

Ges.  vom  22.  April  1898  S.  43).  Die  völlige  Vereinigung  selbständiger
Gutsbezirke  mit  dem  benachbarten  G.  (RLGO.  8  82  2,  RStO.  §  7)  und
die  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu  Gemeindeverbänden  (s.  d.)  für
bestimmte  Gemeindezwecke  ist  zulässig.  Irrungen  über  die  Bezirks—
zugehörigkeit  sind  Verwaltungsstreitsachen  (Ges.  vom  19.  Juli  1900
S.  486  8  21  3).  Entscheidungen  und  Verordnungen:

1.  Eintritt  der  Bezirksveränderung.  In  der  Beurkundung
der  Gemeindegrenzen  durch  das  Ortsgesetz  ist  eine  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigte  Vereinbarung  im  Sinne  von  8  832  der  RLc.
dann  nicht  zu  erkennen,  wenn  der  Wille  der  Vertragschließenden  dabei
nicht  auf  gegenseitige  Abgrenzung  gerichtet  war.  Die  grundbücherliche
Abtrennung  läßt  die  politische  Zubehörigkeit  an  sich  unberührt.““  Auch
nach  der  alten  Landgemeindeordnung  bedurften  Abänderungen  der  G.
in  allen  Fällen  der  Genehmigung  der  Regierungsbehörde.  Die  tatsächliche
  Ausführung  der  Veränderung,  insbes.  die  Heranziehung  zu
den  Gemeindeleistungen,  genügte  nicht.  Die  Ubergangsbestimmung  in
§  16  bezog  sich  nicht  auf  Grundstücke,  die  später  von  selbständigen
Gutsbezirken  verkauft  wurden  (O#.  18.  Jan.  1902  18  228,  28.  Juni
1902  18.250,  18.  Okt.  1902  1  8S  93,  Jahrb.  II  41,  III  37).  §  78  der
RoL#.  gilt  auch  bei  Hinzuschlagung  von  Trennstüchen  eines  Gutsbezirts
  zu  einem  G.,  nicht  aber  bei  Hinzuschlagung  von  Gemeindegrundstüchken
  zum  Gutsbezirk  (MVO.  vom  15.  Sept.  1886,  2.  Dez.
1892  und  15.  Jan.  1895,  Fischer  VIII  35,  XIV  280,  XVII  201).

Die  beteiligten  Grundstücksbesitzer  sind  beizuladen  (Preuß.  OV.
9.  Nov.  1900,  PVB.  XXII  614).

“  Ebenso  Preuß.  O#G.  9.  Nov.  1900,  16.  Nov.  1900,  2.  Okt.  1900,
21.  Juni  1901,  16.  êAlai  1902.  Weder  die  Eintragung  in  das  Grundbuch,  noch
in  das  Grundsteuerkataster,  noch  die  tatsächliche  Behandlung  der  Grundstücke,
insbes.  die  Entrichtung  der  Gemeindeabgaben  entscheidet  (PVVB.  XXII  603,  614,
XXIII  37,  134,  135).

2.  Wirkung  der  Einverleibung.  Die  obrigkeitlichen  Maßregeln
  der  bisherigen  Gemeindebehörden  bleiben  nach  der  Verschmelzung
in  Kraft  (MWVO.  vom  18.  Dez.  1889,  Fischer  X1  87).  Die  bisherigen
Ortsgesetze  ergreifen  bei  Erweiterung  des  Gebiets  den  Gebietszuwachs
von  selbst  (OLG.  21.  Dez.  1891,  Goldammers  Archiv  XIL  112).“"  Die
Frist  für  Erwerbung  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  wird
durch  die  Einverleibung  unterbrochen  (OV.  6.  Sept.  1902  1  S  118,
s.  Unterstützungswohnsitz  Il).  Die  Anderung  der  Wegebaupflicht  tritt
durch  die  Anderung  der  G.  von  selbst  ein;  jedoch  kann  eine  abweichende
Regelung  beantragt  werden  (s.  Straßenbau  B  II  3).

Ebenso  Preuß.  O#.,  dagegtn  Reichsger.,  Kammerger.  und  Bayr.
Oberst.  LG.  (PVB.  XXII  508,  Reger  1  125,  424).  Daher  gilt  nach  Ansicht  des
Reichsger.  auch  der  in  der  Muttergemeinde  eingeführte  Schlachtzwang  (s.  Fleisch  II)
nicht  ohne  weiteres  für  die  einverleibte  Gemeinde.  Ortskrankenkassen  werden
durch  die  Einverleibung  nicht  aufgelöst  (s.  Krankenversicherung  B  VIII,  insbes.

Preuß.  OV.  24.  Okt.  1901,  PV.  XXIII  327).  —  Literatur:  Stephan,  Verwaltungsarchiv
  XI  317.