1. Landtagswahlgesetz. §5 56. 217
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. welche mit einem Kennzeichen“ versehen sind;
. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
. aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
6. welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen-
über dem Gewählten enthalten.
(2.) Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende
Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag ent-
haltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind
ungültig."
1. Val ReichstWRegl § 19.
2. Solche Stimmzettel hat der Wahlvorsteher nach § 50 Abs 3
Landt WG übrigens zurückzuweisen.
3. Bläulicher oder gelblicher Ton macht den Stimmzettel noch
nicht ungültig, sofern nur das Papier nach den Anschauungen des täg-
lichen Lebens als weiß zu bezeichnen ist, vgl Fischer, Reichst W,
S59, Note 2.
4. Geringe Abweichungen hinsichtlich der Größe sind noch kein
Kennzeichen, vgl Bem 2 zu § 45 Land W, ebenso sind Fettflecken
u dal nicht als Kennzeichen zu betrachten, wenn nicht etwa Anhalts-
punkte dafür vorliegen, daß die Flecken absichtlich auf dem Stimm-
zettel angebracht wurden, um ihn kenntlich zu machen, vol Fischer,
Reichst WG, S 59, Anm 3. In der Beifügung der Namensunter-
schrift des Wählers, auch wenn sie wieder durchgestrichen ist (val
Fischer, ga O, S 61, Note 6) oder sonstiger Zusätze wird da-
gegen ein Kennzeichen zu erblicken sein.
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5. Keinen Namen enthält auch ein Stimmzettel, auf dem der
gedruckte Name durchstrichen ist, ohne daß ein anderer Name darauf
geschrieben wurde.
6. Als lesbare Zettel sind nur jene zu erachten, welche den
Namen des Gewählten in solcher Sprache und Schrift enthalten, daß
sie der Wahlkommission verständlich sein können, Seydel in
Hirths Ann 1880 S 378, Anm 1.
7. Es ist Frage des einzelnen Falls, wie weit die Bezeichnung
der Person gehen muß, um eine hinlänglich bestimmte zu sein, ob
insbesondere zu dem Zweck die Angabe des Vornamens, des Wohn-