1. Landtagswahlgesetz. § 62. 221
des Bürgerausschusses ernannten Wahlvorsteher (§ 39 Abs 6 Landt-
WG) Anwendung finden kann, ist zweifelhaft.
8 62.
(1.) Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der
Wahlkommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine
an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung
von mindestens sechs und höchstens zwölf Wählern, welche
nicht Staatsbeamte s sein dürfen und im Wahlkreise wohnhaft
sind, und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags
an Eidesstatt.
(2.) Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls“
Wähler sein muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen
und in gleicher Weise zu verpflichten.
(3.) Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler?
offen.
1. Val ReichstWRegl g 26.
2. Das heißt in die Wählerlisten des Wahlkreises eingetragene
Wahlberechtigte; Seydel in Hirths Ann 1880 S 373, Anm 2.
3. Voal Bem 3 zu § 40 Landt WG.
4. Wie die Beisitzer; der Wahlkommissär braucht nicht Wähler
des betreffenden Wahlkreises zu sein, vgl Bem 1 zu § 60 Landt WG.
5. Nichtwahlberechtigte dürfen somit weggewiesen werden, val
Bem 2 zu § 43. Die Oeffentlichkeit der Ermittelung (§ 43 Abs 2) ist
somit auf die Wahlberechtigten beschränkt. Unter Wählern werden
aber hier im Gegensatz zu Abs 1, wo nur Wähler aus dem betreffen-
den Wahlkreis („im Wahlkreise wohnhaft“) gemeint sind, alle Per-
sonen zu verstehen sein, denen überhaupt das Wahlrecht bei den
Landtagswahlen zusteht, vgl Laband, Staatsrecht I. S 309,
Anm 2, a M Seydel in Hirths Ann 1880 S 375, Anm 6,
Abs 2, nach dem die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung bei den Reichs-
tagswahlen auf die Wahlberechtigten des Wahlkreises beschränkt ist.
8 63.
(1.) In dieser Versammlung (8 62) werden die Protokolle
über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen
und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.“