Full text: Badisches Verfassungsrecht.

226 III. Wahlrechtsgesetze. 
Die Kommission der zweiten Kammer lehnte jedoch die Zu- 
lassung solcher Kandidaten im zweiten Wahlgang ab, welche im 
ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hatten. „Diese Einrichtung 
würde die zwischen den beiden Wahlgängen erforderliche Werbearbeit 
der Parteien und ihrer Kandidaten und die dadurch hervorgerufene Er- 
regung nur in unerwünschtem Maße erhöhen und den schwächeren 
Parteien einen ihrer Zahl an sich nicht zukommenden und daher un- 
natürlichen Einfluß auf die Auswahl der Kandidaten einräumen.“ 
Kommer lI. K. Außerdem hielt sie eine Beschränkung in der Richtung 
für nötig, daß außer denjenigen beiden Kandidaten, welche im ersten 
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nur diejenigen im 
zweiten Wahlgang wählbar sein sollen, welchen im ersten Wahlgang 
wenigstens 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen 
sind; die beiden Erstgenannten sollen aber auch dann in Betracht 
kommen, wenn ihre Stimmenzahl diese 15 Prozent nicht erreicht hat. 
Wenn also A 40 Prozent, B 30 Prozent, C 20 und D 10 
Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, so kommt 
außer A und B nur C in die engere Wahl. 
Wenn aber A 46 Prozent, B 14 Prozent. C, D, E und Fjeweils 
weniger als 14 Prozent erhalten haben, so kommt nur A und B 
in die zweite Wahl, ebenso kommt, wenn A 14 Prozent, B 13 Prozent, 
C, D, E, F, C, H und J jeweils weniger als 13 Prozent erhalten 
haben, nur A und B in die zweite Wahl, obwohl im ersten Fall B, 
im zweiten Fall A und B nicht 15 Prozent der abgegebenen gültigen 
Stimmen erhalten hatten. 
2. Hat z B A 41 Prozent, B 39 Prozent, C und D je 10 Pro- 
zent der gültigen Stimmen erhalten, so kommen nur A und B in 
die engere Wahl, und eine Losziehung zwischen C und D, die gleich- 
viele Stimmen haben, ist nicht erforderlich; ebenso entfällt die Los- 
ziehung, wenn A, B und C je 33 Prozent der gültigen Stimmen er- 
hielten, oder wenn & und B je 40 Prozent, C, D und E aber weniger 
als 15 Prozent erhalten haben. 
Hat aber A 46 Prozent, und B und C je 14 Prozent, D. E 
und F jeweils weniger als 14 Prozent, so ist durch das Los zu be- 
stimmen, ob B oder C mit A in die engere Wahl kommt. Ebenso ist, 
wenn A, B, C und D je 14 Prozent, fünf andere Kandidaten aber 
weniger als 14 Prozent erhalten haben, durch das Los zu bestimmen, 
welche zwei von den vier Kandidaten A, B, C und D in die zweite 
Wahl kommen. Vgl hierüber Eichhorn, LandtWG, S 22/23. 
8 68. 
Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmen-
	        
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