226 III. Wahlrechtsgesetze.
Die Kommission der zweiten Kammer lehnte jedoch die Zu-
lassung solcher Kandidaten im zweiten Wahlgang ab, welche im
ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hatten. „Diese Einrichtung
würde die zwischen den beiden Wahlgängen erforderliche Werbearbeit
der Parteien und ihrer Kandidaten und die dadurch hervorgerufene Er-
regung nur in unerwünschtem Maße erhöhen und den schwächeren
Parteien einen ihrer Zahl an sich nicht zukommenden und daher un-
natürlichen Einfluß auf die Auswahl der Kandidaten einräumen.“
Kommer lI. K. Außerdem hielt sie eine Beschränkung in der Richtung
für nötig, daß außer denjenigen beiden Kandidaten, welche im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nur diejenigen im
zweiten Wahlgang wählbar sein sollen, welchen im ersten Wahlgang
wenigstens 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen
sind; die beiden Erstgenannten sollen aber auch dann in Betracht
kommen, wenn ihre Stimmenzahl diese 15 Prozent nicht erreicht hat.
Wenn also A 40 Prozent, B 30 Prozent, C 20 und D 10
Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, so kommt
außer A und B nur C in die engere Wahl.
Wenn aber A 46 Prozent, B 14 Prozent. C, D, E und Fjeweils
weniger als 14 Prozent erhalten haben, so kommt nur A und B
in die zweite Wahl, ebenso kommt, wenn A 14 Prozent, B 13 Prozent,
C, D, E, F, C, H und J jeweils weniger als 13 Prozent erhalten
haben, nur A und B in die zweite Wahl, obwohl im ersten Fall B,
im zweiten Fall A und B nicht 15 Prozent der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hatten.
2. Hat z B A 41 Prozent, B 39 Prozent, C und D je 10 Pro-
zent der gültigen Stimmen erhalten, so kommen nur A und B in
die engere Wahl, und eine Losziehung zwischen C und D, die gleich-
viele Stimmen haben, ist nicht erforderlich; ebenso entfällt die Los-
ziehung, wenn A, B und C je 33 Prozent der gültigen Stimmen er-
hielten, oder wenn & und B je 40 Prozent, C, D und E aber weniger
als 15 Prozent erhalten haben.
Hat aber A 46 Prozent, und B und C je 14 Prozent, D. E
und F jeweils weniger als 14 Prozent, so ist durch das Los zu be-
stimmen, ob B oder C mit A in die engere Wahl kommt. Ebenso ist,
wenn A, B, C und D je 14 Prozent, fünf andere Kandidaten aber
weniger als 14 Prozent erhalten haben, durch das Los zu bestimmen,
welche zwei von den vier Kandidaten A, B, C und D in die zweite
Wahl kommen. Vgl hierüber Eichhorn, LandtWG, S 22/23.
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Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Stimmen-