1. Landtagswahlgesetz. 8 69. 227
mehrheit ! und bei Stimmengleichheit das Los, welches durch
die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. .
1.Vngemlzu§67LandtWG.
§69.
(1.)DerGewählteIiftvonderaufihngefallenenWahl
durchdenWahlkommissärinKenntniszusetzenYUUdZUrErs
klärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls 3 zum
Nachweise, daß er nach § 36 der Verfassungsurkunde wählbar
ist, aufzufordern.“
(2.) Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das
Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zu-
stellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.=
1. Val Reichst W##gl § 33.
2. Wegen der in Abs 2 auf das Ausbleiben der Erklärung ge-
setzten Rechtsfolge gegen Bescheinigung. «
3. Wenn die Wählbarkeit notorisch ist, insbesondere wenn der
Gewählte etwa seither schon der zweiten Kammer angehörte, ist der
Nachweis entbehrlich. Ist ein Nachweis erforderlich, so hat ihn der
Gewählte zu beschaffen. Die Beibringung des Nachweises innerhalb
der achttägigen Frist des Abs 2 ist nicht vorgeschrieben.
4. Mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Wahlkommissär ist
der Gewählte Abgeordneter, nicht erst nach erfolgter Prüfung der
Wahl, vol Walz, Verwgtschr 1902, S 153.
5. Eventuell könnte aber die Wahl von der zweiten Kammer
trotz verspäteter Annahmeerklärung gleichwohl für gültig erklärt
werden, vol hierüber Laband, Staatsrecht I. S 305, Anm 8.
8 70.
(1.) Lehnt der Gewählte ab oder erklärt die Kammer
die Wahl für ungültig, so hat das Ministerium des Innern
sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen
gelten die Vorschriften des § 66; bei den zu erlassenden Be-
kanntmachungen ist jedoch die in § 41 bestimmte achttägige
Frist einzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 64 und 68 finden
auch hier Anwendung.
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