Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 69. 227 
mehrheit ! und bei Stimmengleichheit das Los, welches durch 
die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. . 
1.Vngemlzu§67LandtWG. 
§69. 
(1.)DerGewählteIiftvonderaufihngefallenenWahl 
durchdenWahlkommissärinKenntniszusetzenYUUdZUrErs 
klärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls 3 zum 
Nachweise, daß er nach § 36 der Verfassungsurkunde wählbar 
ist, aufzufordern.“ 
(2.) Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das 
Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zu- 
stellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.= 
1. Val Reichst W##gl § 33. 
2. Wegen der in Abs 2 auf das Ausbleiben der Erklärung ge- 
setzten Rechtsfolge gegen Bescheinigung. « 
3. Wenn die Wählbarkeit notorisch ist, insbesondere wenn der 
Gewählte etwa seither schon der zweiten Kammer angehörte, ist der 
Nachweis entbehrlich. Ist ein Nachweis erforderlich, so hat ihn der 
Gewählte zu beschaffen. Die Beibringung des Nachweises innerhalb 
der achttägigen Frist des Abs 2 ist nicht vorgeschrieben. 
4. Mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Wahlkommissär ist 
der Gewählte Abgeordneter, nicht erst nach erfolgter Prüfung der 
Wahl, vol Walz, Verwgtschr 1902, S 153. 
5. Eventuell könnte aber die Wahl von der zweiten Kammer 
trotz verspäteter Annahmeerklärung gleichwohl für gültig erklärt 
werden, vol hierüber Laband, Staatsrecht I. S 305, Anm 8. 
8 70. 
(1.) Lehnt der Gewählte ab oder erklärt die Kammer 
die Wahl für ungültig, so hat das Ministerium des Innern 
sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen 
gelten die Vorschriften des § 66; bei den zu erlassenden Be- 
kanntmachungen ist jedoch die in § 41 bestimmte achttägige 
Frist einzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 64 und 68 finden 
auch hier Anwendung. 
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