292 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
hat die Oberrechnungskammer dem Staatsministerium davon
die Anzeige zu machen.
1. Dieses Edikt wurde in der Folge ersetzt durch die LhV vom
11. Oktober 1832 (RegBl Nr LVI, S 450) bzw das Ges vom
25. August 1876 (Gu VBl S 289, unten S 310 ff, die aber beide
die unabhängige Stellung der Oberrechnungskammer nicht ver-
ringerten.
Art 4.
(1.) Der landständische Ausschuß wird im ersten Semester
nach dem Schlusse jeden Rechnungsjahres einberufen, und dem-
selben die Rechnung und Bilanz der Amortisationskasse, mit
allen Beilagen, zur Untersuchung und Prüfung vorgelegt wer-
den. Der Ausschuß wird seine Erinnerungen durch die Re-
gierungskommission dem Staatsministerium vorlegen, und über
die Resultate seiner Prüfung dem nächsten Landtag Bericht er-
statten.
(2.) Sind zur Zeit, wo der Ausschuß einberufen werden
sollte, die Stände selbst versammelt, so ist derselbe innerhalb
sechs Wochen nach dem Schlusse des Landtags einzuberufen.
1. Vgl § 51 Verf und Bem 2 dazu.
Art 5.
(1.) Das Bedürfnis der Amortisationskasse zur Bestreitung.
der Administrationskosten und Zinsen und zur allmählichen
Tilgung der Staatsschuld wird für jedes Finanzjahr durch das
Budget bestimmt. Letzteres setzt zugleich fest, welche von den
im Satz 5 des Edikts vom 31. August 1808 bestimmten
Mitteln, oder welche andere statt dieser, zur Deckung dieses Be-
dürfnisses angewiesen werden sollen.
(2.) Insofern bei den durch das Budget ausgeworfenen
speziellen Einnahmen ein Ausffall stattfindet, hat das Finanz-
ministerium die zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforder-
lichen Summen auf die paratesten Staatsrevenüen anzuweisen.
Diese, sowie die speziellen Einnahmen müssen vor Bestreitung