298 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
Gesetz über die Errichtung der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse
vom 10. September 1842 (RegBl Nr XXVII, S 24190.
Leopold von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
beschlossen und verordnen wie folgt:
Art 1.
Zur Aufnahme der für den Eisenbahnbau benötigten Kapi-
talien, und zur Ablieferung der erforderlichen Baumittel an
die Baukasse, sodann zur Verzinsung und allmählichen Rück-
zahlung der aufgenommenen Kapitalien wird eine besondere
Kasse — die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse 1 — errichtet.
1. Nachdem der lediglich zu diesem Zweck berufene außer-
ordentliche Landtag von 1838 den Bau einer Eisenbahn von Mann-
heim bis zur Schweizer Grenze auf Staatskosten beschlossen hatte
(Ges vom 29. März 1838, RegBl Nr XIV, S 121), wurde durch
cin besonderes Gesetz vom gleichen Tage (RegBl Nr XIV, S 122)
bestimmt, daß die auf 13 Millionen Gulden veranschlagten Kosten
von der Amortisationskasse bestritten werden sollen. Bald aber er-
schien es „rätlich, dieses Unternehmen mit allen seinen Folgen von
der übrigen Finanzverwaltung getrennt zu erhalten, damit die
finan ziellen Resultate desselben immer in ungetrübter Klarheit er-
scheinen, und der gewöhnliche Staatshaushalt in seinem regelmäßigen
Gang keinerlei Störung erleide“ (RegBegr.). Zu diesem Zwecke
sicht das Ges vom 10. September 1842 die Errichtung einer
cigenen, von der Amortisationskasse getrennten Eisenbahnschulden-
tilgungskasse vor, welche die erforderlichen Kapitalien aufzunehmen,
und für die Verzinsung und Tilgung der Anlehen aus der ihr be-
willigten Dotation zu sorgen hat, und der die gleichen Rechte ver-
lichen wurden, wie der Amortisationskasse. Regenauer, Staats-
haushalt, § 413, S 679.