4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 5. 315
1. (Zu § 5.) Ohne seine Zustimmung kann ein Richter auf
einc andere Stelle nur versetzt werden, wenn es entweder
a. infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte
oder ihrer Bezirke oder
b. durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist.
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen
Fällen nur auf eine gleiche oder höhere Richterstelle erfolgen und
nicht mit einer Schmälerung des Gehalts verbunden sein.
Jedoch kann ein Amtsrichter, welcher seit der Anstellung auf
einer richterlichen Amtsstelle noch nicht fünf Dienstjahre zurückgelegt
hat, sofern es durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist, gemäß
8 5 dieses Gesetzes auch auf eine nicht richterliche Amtsstelle ohne
seine Zustimmung versetzt werden.
2. (Zu § 21.) Die richterlichen Beamten haben einen Rechts-
anspruch auf den für ihre Amtsstelle bestimmten Gehalt und auf
regelmäßiges Vorrücken im Gehalt nach Maßgabe der Bestimmungen
der gleichzeitig mit diesem Gesetze in Wirksamkeit tretenden Gehalts-
ordnung.
3. (Zu § 36.) Im Falle der einstweiligen Zuruhesetzung eines
Richters ist demselben der Gehalt und das nach der Ortsklasse des
letzten dienstlichen Wohnsitzes zu bemessende Wohnungsgeld als Ruhe-
gehalt zu belassen.
4. (Zu §§ 5 und 53.) Darüber, ob die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen ein richterlicher Beamter gemäß den Bestim-
mungen der obigen Ziff 1 Abs 1 lit b und Abs 3 ohne seine Zu-
stimmung im Interesse der Rechtspflege versetzt oder gemäß §§ 30
und 31 ohne sein Ansuchen zur Ruhe gesetzt werden kann, ist eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Dieselbe erfolgt auf Veranlassung des Justizministeriums durch
das Oberlandesgericht in der für den Disziplinarhof (Ziff 7) be-
stimmten Besetzung. Vor der Entscheidung ist dem beteiligten Be-
amten vollständiges, auf Verlangen mündliches Gehör zu geben und
sind vom Gericht, sofern erhebliche Tatsachen bestritten sind, die
erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Ein Rechtsmittel gegen
die Entscheidung findet nicht statt.
5. (Zu § 89.) Die Bestimmungen des § 89 finden auf die
richterlichen Beamten keine Anwendung.
6. (Zu § 94.) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen
einen richterlichen Beamten auch auf folgende Strafen erkannt
werden:
a. An Stelle der Strafversetzung oder an Stelle der mit der
Strafversetzung verbundenen Vermögensnachtcile auf Entziehung des