4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 331
und über den Wert ihrer Leistungen in fortdauernder Kenntnis zu
erhalten.
& 42. Zu den Obliegenheiten der Kollegialräte gehört insbe-
sondere die Prüfung und Zeichnung der Konzepte aller zu ihrem
Respiziat gehörigen Beschlußentwürfe, Notatenprotokolle und Revisions-
gutachten (Bescheidsentwürfe).
Durch die Unterzeichnung des Konzeptes übernehmen sie die
Verantwortlichkeit für die darin enthaltenen Ausführungen und tat-
sächlichen Angaben.
Es liegt ihnen aber auch ob, sich durch selbständiges Eindringen
in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständig-
keit der von der Revision vorgelegten Arbeiten Ueberzeugung zu ver-
schaffen, also namentlich sich auch darüber zu vergewissern, daß bei
Prüfung der Rechnungen auch den der Oberrechnungskammer durch
Art 9 und 18 des Gesetzes gestellten Aufgaben Genüge geschehen ist.
## 43. Zufolge der ihnen auferlegten Verantwortlichkeit (§ 42)
sind die Kollegialräte berechtigt, Abänderungen der ihnen vorgelegten
Konzepte der Notatenprotokolle, Schreiben, Verfügungen 2c. in mate-
rieller wie formeller Beziehung nach eigenem Ermessen vorzunehmen,
unrichtige oder unerhebliche Bemerkungen in den Revisionsprotokollen
zu streichen und neue Erinnerungen, wo sie solche für nötig erachten,
hin zuzufügen.
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Benehmen mit den
betreffenden Revisionsbeamten oder den Vortrag beziehungsweise die
Beschlußfassung im Kollegium (§ 28 Ziff 10) für erforderlich er-
achten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin nach Gesetz oder Verordnung
eintreten muß, ihrem pPflichtmäßigen Ermessen vorbehalten.
## 44. Als ständige Respizienten haben die Kollegialräte alle in
ihren Geschäftskreis einschlagenden Gegenstände zu bearbeiten, die dazu
bestimmten oder nach ihrem eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen
zum Vortrag in der Sitzung zu bringen und den im Kollegium ge-
faßten Beschlüssen gemäß zu erledigen.
# 45. Zu den Obliegenheiten der Kollegialräte gehört es ferner,
die Materialien, welche zur Aufnahme in den Geschäftsbericht (Art 20
des Gesetzes), beziehungsweise in die Bemerkungen und die Denkschrift
für die Landstände (Art 18 des Gesetzes) bestimmt sind, nach er-
folgter Feststellung im Kollegium für ihren Geschäftsbereich zusammen-
zustellen. Die jedenfalls der kollegialischen Beschlußfassung unter-
liegende Schlußredaktion besorgt der von dem Präsidenten damit
Beauftragte.
## 46. Die Kollegialräte haben sich endlich der Erstattung solcher
Gutachten und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Kor-