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Badisches Verfassungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
glockner_verfassungsrecht_1905
Title:
Badisches Verfassungsrecht.
Author:
Glockner, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Scope:
464 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badisches Verfassungsrecht.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • I. Geschichte der Verfassung.
  • II. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.
  • III. Wahlrechtsgesetze.
  • 1. Landtagswahlgesetz.
  • 2. Wahlkreisgesetz.
  • IV. Hausgesetze.
  • 1. Hausgesetz.
  • 2. Zivillistegesetz.
  • 3. Apanagengesetz.
  • V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
  • 1. Amortisationskasse-Gesetz.
  • 2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
  • 3. Ministeranklage-Gesetz.
  • 4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer.
  • III. Geschäftsgang bei den untergeordneten Abhörbehörden.
  • 5. Staatsgesetz.
  • VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
  • 1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
  • 2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
  • VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
  • 1. Diätengesetz.
  • 2. Wahlkreisverordnung.
  • 3. Vollzugs-Erlaß.
  • 4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
  • 5. Formulare.
  • VIII. Alphabetisches Sachregister.
  • IX. Stammtafeln.

Full text

4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 331 
und über den Wert ihrer Leistungen in fortdauernder Kenntnis zu 
erhalten. 
& 42. Zu den Obliegenheiten der Kollegialräte gehört insbe- 
sondere die Prüfung und Zeichnung der Konzepte aller zu ihrem 
Respiziat gehörigen Beschlußentwürfe, Notatenprotokolle und Revisions- 
gutachten (Bescheidsentwürfe). 
Durch die Unterzeichnung des Konzeptes übernehmen sie die 
Verantwortlichkeit für die darin enthaltenen Ausführungen und tat- 
sächlichen Angaben. 
Es liegt ihnen aber auch ob, sich durch selbständiges Eindringen 
in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständig- 
keit der von der Revision vorgelegten Arbeiten Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, also namentlich sich auch darüber zu vergewissern, daß bei 
Prüfung der Rechnungen auch den der Oberrechnungskammer durch 
Art 9 und 18 des Gesetzes gestellten Aufgaben Genüge geschehen ist. 
## 43. Zufolge der ihnen auferlegten Verantwortlichkeit (§ 42) 
sind die Kollegialräte berechtigt, Abänderungen der ihnen vorgelegten 
Konzepte der Notatenprotokolle, Schreiben, Verfügungen 2c. in mate- 
rieller wie formeller Beziehung nach eigenem Ermessen vorzunehmen, 
unrichtige oder unerhebliche Bemerkungen in den Revisionsprotokollen 
zu streichen und neue Erinnerungen, wo sie solche für nötig erachten, 
hin zuzufügen. 
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Benehmen mit den 
betreffenden Revisionsbeamten oder den Vortrag beziehungsweise die 
Beschlußfassung im Kollegium (§ 28 Ziff 10) für erforderlich er- 
achten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin nach Gesetz oder Verordnung 
eintreten muß, ihrem pPflichtmäßigen Ermessen vorbehalten. 
## 44. Als ständige Respizienten haben die Kollegialräte alle in 
ihren Geschäftskreis einschlagenden Gegenstände zu bearbeiten, die dazu 
bestimmten oder nach ihrem eigenen Ermessen dazu geeigneten Sachen 
zum Vortrag in der Sitzung zu bringen und den im Kollegium ge- 
faßten Beschlüssen gemäß zu erledigen. 
# 45. Zu den Obliegenheiten der Kollegialräte gehört es ferner, 
die Materialien, welche zur Aufnahme in den Geschäftsbericht (Art 20 
des Gesetzes), beziehungsweise in die Bemerkungen und die Denkschrift 
für die Landstände (Art 18 des Gesetzes) bestimmt sind, nach er- 
folgter Feststellung im Kollegium für ihren Geschäftsbereich zusammen- 
zustellen. Die jedenfalls der kollegialischen Beschlußfassung unter- 
liegende Schlußredaktion besorgt der von dem Präsidenten damit 
Beauftragte. 
## 46. Die Kollegialräte haben sich endlich der Erstattung solcher 
Gutachten und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Kor-
	        

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