358 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
bliebene der im ersten und zweiten Absatz von Art 16 bezeich-
neten Beamten ist die Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) vor-
behaltslos verpflichtet.
(2.) Jedoch hat für diejenigen im zweiten Absatz von
Art 16 genannten Beamten, welche im Dienste der betreffen-
den Anstalt ihre erste etatmäßige Anstellung erhalten, ebenso
für diejenigen jener Beamten, welche bei einer solchen Anstalt
aus dem aktiven Dienst endgültig ausscheiden, die Anstaltskasse
sowohl bei der Anstellung als beim Ausscheiden 30 Prozent
des in diesem Zeitpunkt maßgebenden Einkommensanschlags
als einmaligen Zuschuß an die Beamtenwitwenkasse zu ent-
richten.
(3.) Für die im dritten Absatz von Art 16 genannten Be-
amten kann die Staatskasse die Verpflichtung zur Bestreitung
der Versorgungsgehalte nur mit der Maßgabe übernehmen,#
daß die Stiftung oder Anstalt den vorerwähnten einmaligen
Zuschuß an die Beamtenwitwenkasse zu entrichten und von dem
Versorgungsgehalt einen für jede Anstalt oder Stiftung nach
dem Maße ihrer Leistungsfähigkeit durch Verfügung der zu-
ständigen Ministerien zu bestimmenden angemessenen Teil zu
ersetzen hat. Jeder Stiftung oder Anstalt bleibt indessen vor-
behalten, unter Vereinnahmung der Witwenkassebeiträge die
Versorgungsgehalte allein zu bestreiten.
(4.) Für Beamte kirchlicher Vermögensverwaltungen gelten
die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes; daneben bleibt
vorbehalten, auf Grund bezüglicher Genehmigung im Staats-
voranschlag nach Bedarf den vollen Versorgungsgehalt zu
Lasten der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) zu übernehmen.
Indessen gelten die Bestimmungen dieses Absatzes nur inso-
lange, als nicht ein Staatsgesetz erlassen wird, welches den
Kirchen oder einer derselben eine Besteuerung ihrer Ange-
hörigen für allgemeine kirchliche Bedürfnisse mit der Befugnis
zur zwangsweisen Erhebung der bezüglichen Steuer einräumt.
(5.) Bei Anwendung der Vorschriften im dritten und
vierten Absatz dieses und des vorhergehenden Paragraphen ist