Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. - 
Der Revers, auf dessen möglichste Uebereinstimmung von allen Regierun- 
gen Vedacht genommen werden wird, muß jedenfalls die Angabe des Theil- 
berhältnisses zur Mark feinen Silbers, dann des Werths in Thalern und 
Gulden und die ausdrückliche Vezeichnung als Vereinsmünze enthalten. 
Art. 9. Es sollen vom 1sten Jannar 1839 bis dahin 1842 an Pereins- 
münze mindestens zwei Millionen Stücke, und zwar jährlich zum dritten Theilc, 
ausgeprägt werden, und es verpflichtet sich ein Jeder der contrahirenden Stag- 
ten, hieran nach dem Maahstabe seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen. 
Die ferneren Ausprägungen von Vereinsmünzen nach Ablauf des vorbe- 
stimmten Zeitraums sollen, sofern darüber eine anderweite Vereinbarung nicht 
erfolgt, in dem Maße fortgeseht werden, daß innerhalb jedesmaliger vier Jahrr 
mindestens ebenfallo zwei Millionen Stücke, unter Aufrechthaltung des ange- 
nommenen Vertheilungsmaßstabes, ausgeprägt werden. 
Ueber die erfolgten Ausprägungen werden die contrahirenden Regierungen 
am Schlusse jedes Jahres sich gegenseitig Nachweising zugehen lassen. 
Art. 10. Die contrahirenden Regierungen werden die neu ausgegebenen 
Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingchalt 
und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei 
ekwa ergeben, einander Mittheilung machen. Für den unerwarteten Fall, daß 
die Ausmünzung der Einen oder der Andern der betheiligten Regierungen im 
Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Vestimmungen nicht ent- 
sprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entwäder so- 
sork, oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung, sämmtliche 
von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrgangs, welchem die fehlerhafte 
Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen. 
Art. 11. Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre eige- 
nen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzu- 
setzin, auch eine Außercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, 
als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und 
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden 
ist. Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem zum Vehufe des 
Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße (Art. 3) die Münzen des bisheri-
	        
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