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VI. Geschäftsordnungen der beiden
Ständekammern.
1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
vom 31. Januar 1874.1
Provisorisches Sekretariat.
81.
Bei der Eröffnung des Landtags übernehmen die zwei
jüngsten der gewählten Mitglieder der Kammer bis nach voll-
zogener Wahl der Sekretäre provisorisch die Führung des
Protokolls.
1. Die Geschäftsordnungen der beiden Kammern der Stände-
versammlung — die in dem heute geltenden Text der Verfassungs-
urkunde in §§ 48 a und 71 Abs 3 angeführt sind, während der
ursprüngliche Wortlaut sie nicht erwähnt hatte — haben, wie der
Bericht der Geschäftsordnungskommission der zweiten Kammer vom
Landtag 1899/00 (4. BeilHeft S 877) sich ausdrückt, die Aufgabe,
den Verkehr innerhalb der Kammer selbst, zwischen den beiden Kam-
mern, und zwischen der Kammer und der Regierung zu regeln.
Sie sind bei uns nicht, wie in einigen andern deutschen Staaten
(val hierüber G. Meher, Deutsches Staatsrecht, § 104 Anm 2),
im Wege der Gesetzgebung erlassen, daher auch nicht im Gesetzes-
und Verordnungsblatt veröffentlicht, sondern stellen lediglich Be-
schlüsse der betreffenden Kammer dar, zu deren Gültigkeit aber
die Zustimmung der Regierung erforderlich ist, soweit dadurch deren
Stellung berührt wird. Und zwar wurde diese Zustimmung seither
auch zu solchen Aenderungen erteilt und der Kammer bekannt ge-
geben, die wie die Aenderungen der Geschäftsordnung der zweiten
Kammer in den Jahren 1880, 1896 und 1899 lediglich die nach
8 41 der Verfassung der Kammer vorbehaltene Entscheidung über
streitige Wahlen betreffen. Die Kammern sind daher in der Ab-
änderung der Geschäftsordnungen nicht so unbeschränkt wie der