fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhaltung 
8 
908 
922 
Art. 
776 
14 
Eigentum. 
s. Handlung — Handlung 836, 838. 
Die Unterhaltungskosten einer der im 
§ 921 bezeichneten Einrichtungen sind 
von den Nachbarn zu gleichen Teilen 
zu tragen. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — C.G. 
s. Grunddienstbarkeit — Grund= 
dienstbarkeit 88 1020—1022. 
Grunddienstbarkeit. 
1020 Hält der zur Ausübung der Grund- 
1021, 
dienstbarkeit Berechtigte auf dem be- 
lasteten Grundstück eine Anlage, so 
hat er sie in ordnungsmäßigem Zu- 
stande zu erhalten, soweit das In- 
teresse des Eigentümers es erfordert. 
1022 U. einer zur Ausübung der 
Grunddienstbarkeit gehörenden Anlage 
auf dem belasteten Grundstück s. 
OGrunddienstbarkeit Grund- 
dienstbarkeit. 
Handlung. 
836, 838 Verantwortlichkeit für den Schaden, 
862 
615 
Art. 
776 
der durch mangelhafte U. eines Ge- 
bäudes oder eines mit einem Grund- 
stücke verbundenen Werkes entsteht s. 
Uandlung — Handlung. 
Unterlassung. 
Besitz. 
Wird der Besitzer durch verbotene 
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann 
er von dem Störer die Beseitigung 
der Störung verlangen. Sind weitere 
Störungen zu besorgen, so kann der 
Besitzer auf U. klagen. 863—865, 
869 
Dienstvertrag. 
Böswillige U. eines Erwerbs seitens 
des Dienstverpflichteten während des 
Verzugs des Dienstberechtigten f. 
Dienstvertrag — Dienstoertrag. 
Einführungsgesetz s. Schuldver-= 
hältnis § 374. 
102 
  
  
  
8 
839 
846 
1134 
Unterlassung 
Handlung. 
Vorsätzliche oder fahrlässige U. der 
Abwendung eines Schadens durch 
Gebrauch eines Rechtsmittels s. 
Handlung — Handlung. 
s. Umfang — Leistung 254. 
Hypothek. 
Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter 
auf das Grundystück in solcher Weise 
ein, daß eine die Sicherheit der 
.Hypothek gefährdende Verschlechterung 
1166 
440 
241 
254 
542 
545 
des Grundstücks zu besorgen ist, so 
kann der Gläubiger auf U. klagen. 
1135. 
Verweigerung der Befriedigung des 
Gläubigers seitens des persönlichen 
Schuldners, infolge der U. der Be- 
nachrichtigung von der Zwangsver- 
steigerung des mit einer Hypothek be- 
lasteten Grundstücks s. Hpothek — 
Hypothek. 
Kauf s. Umstand — Vertrag 324. 
Leistung. 
Kraft des Schuldverhältnisses ist der 
Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner 
eine Leistung zu fordern. Die Leistung 
kann auch in einem Unterlassen bestehen. 
s. Umfang — Leistung. 
Miete. 
Die Kündigung eines Mietsverhält- 
nisses ohne Einhaltung der Kündigungs- 
frist ist erst zulässig, wenn der Ver- 
mieter eine ihm von dem Mieter be- 
stimmte angemessene Frist hat ver- 
streichen lassen, ohne Abhilfe zu 
schaffen. Der Bestimmung einer Frist 
bedarf es nicht, wenn die Erfüllung 
des Vertrags infolge des die Kündigung 
rechtfertigenden Umstandes für den 
Mieter kein Interesse hat. 543, 545. 
Schadensersatz wegen U. der Anzeige 
von dem Mangel der vermieteten 
Sache oder davon, daß eine Vor- 
kehrung zum Schutze der Sache gegen 
eine nicht vorhergesehene Gefahr er- 
forderlich wird oder daß sich ein
	        
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