Unterhaltung
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908
922
Art.
776
14
Eigentum.
s. Handlung — Handlung 836, 838.
Die Unterhaltungskosten einer der im
§ 921 bezeichneten Einrichtungen sind
von den Nachbarn zu gleichen Teilen
zu tragen.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — C.G.
s. Grunddienstbarkeit — Grund=
dienstbarkeit 88 1020—1022.
Grunddienstbarkeit.
1020 Hält der zur Ausübung der Grund-
1021,
dienstbarkeit Berechtigte auf dem be-
lasteten Grundstück eine Anlage, so
hat er sie in ordnungsmäßigem Zu-
stande zu erhalten, soweit das In-
teresse des Eigentümers es erfordert.
1022 U. einer zur Ausübung der
Grunddienstbarkeit gehörenden Anlage
auf dem belasteten Grundstück s.
OGrunddienstbarkeit Grund-
dienstbarkeit.
Handlung.
836, 838 Verantwortlichkeit für den Schaden,
862
615
Art.
776
der durch mangelhafte U. eines Ge-
bäudes oder eines mit einem Grund-
stücke verbundenen Werkes entsteht s.
Uandlung — Handlung.
Unterlassung.
Besitz.
Wird der Besitzer durch verbotene
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann
er von dem Störer die Beseitigung
der Störung verlangen. Sind weitere
Störungen zu besorgen, so kann der
Besitzer auf U. klagen. 863—865,
869
Dienstvertrag.
Böswillige U. eines Erwerbs seitens
des Dienstverpflichteten während des
Verzugs des Dienstberechtigten f.
Dienstvertrag — Dienstoertrag.
Einführungsgesetz s. Schuldver-=
hältnis § 374.
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8
839
846
1134
Unterlassung
Handlung.
Vorsätzliche oder fahrlässige U. der
Abwendung eines Schadens durch
Gebrauch eines Rechtsmittels s.
Handlung — Handlung.
s. Umfang — Leistung 254.
Hypothek.
Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter
auf das Grundystück in solcher Weise
ein, daß eine die Sicherheit der
.Hypothek gefährdende Verschlechterung
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440
241
254
542
545
des Grundstücks zu besorgen ist, so
kann der Gläubiger auf U. klagen.
1135.
Verweigerung der Befriedigung des
Gläubigers seitens des persönlichen
Schuldners, infolge der U. der Be-
nachrichtigung von der Zwangsver-
steigerung des mit einer Hypothek be-
lasteten Grundstücks s. Hpothek —
Hypothek.
Kauf s. Umstand — Vertrag 324.
Leistung.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der
Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner
eine Leistung zu fordern. Die Leistung
kann auch in einem Unterlassen bestehen.
s. Umfang — Leistung.
Miete.
Die Kündigung eines Mietsverhält-
nisses ohne Einhaltung der Kündigungs-
frist ist erst zulässig, wenn der Ver-
mieter eine ihm von dem Mieter be-
stimmte angemessene Frist hat ver-
streichen lassen, ohne Abhilfe zu
schaffen. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht, wenn die Erfüllung
des Vertrags infolge des die Kündigung
rechtfertigenden Umstandes für den
Mieter kein Interesse hat. 543, 545.
Schadensersatz wegen U. der Anzeige
von dem Mangel der vermieteten
Sache oder davon, daß eine Vor-
kehrung zum Schutze der Sache gegen
eine nicht vorhergesehene Gefahr er-
forderlich wird oder daß sich ein