Verfassung. § 1. 39
Oberamts Meßkirch), über die fürstlich Oranische Herrschaft Hag-
nau, die fürstlich Auerbergische gefürstete Grafschaft Thengen,
die fürstlich Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die
gräflich Leiningischen Aemter Billigheim und Neudenau, das
Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen
von Löwenstein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme
der Grafschaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Lim-
burg-Gaildorf, und der Herrschaften Heubach, Breuberg und
Habisheim), endlich die fürstlich Salm-Reiferscheid-Krautheimi-
schen Besitzungen nordwärts der Jagst zugewiesen worden, unter
welcher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die
Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen mit
bestimmten für die Eigentumsherren und seitherigen Regenten
dieser Lande noch zu berichtigenden Modifikationen enthalten ist.
Diesem gemäß erklären Wir nun vordersamst sämtliche Uns
von Alters her angestammten, dann durch den Lüneviller Frie-
den" und darauf gefolgten Reichsdeputations-Receß, ferner durch
den Presburger Frieden, endlich durch den rheinischen Bundes-
vertrag Uns teils zum Eigentum, teils zur Ober= und Erb-
herrlichkeit erworbenen Fürstentümer, Graf= und Herrschaften zu
einem unteilbaren souveränen Staate und Großherzogtum vereint,
und nehmen desfalls, mit Beiseitsetzung der Kurfürstenwürde,
den Titel eines Großherzogs, gemäß einer besonderen Bekannt-
machung, die aus Unserem Geheimen Rats-Kollegio desfalls er-
gehet, mit allen der Königlichen Würde anhängigen Rechten,
Ehren und Vorzügen an Uns, treten sofort auch in den neu
Unserer Oberhoheit anerwachsenen Landen die Regierung hiermit
an, ordnen und wollen sonach, daß solche von denen Besitzern
und Eigentümern einstweilen an Unserer statt in Unserem Namen
ausgeübt werde, bis Wir, nach berichtigter Einräumung dieser
Lande von Seiten der Kaiserlich französischen Gevollmächtigten,
über die nähere Form der Ausübung und Art der Ausscheidung
der Patrimonial-Hoheit und Jurisdiction der Uns neu zu-
gewandten Stände (mit deren Regulierung Wir Uns unverzüg-
lich beschäftigen werden) die nähere Ordnung zu geben Uns in
dem Stand befinden. Wir erwarten inzwischen, daß die Besitzer
dieser Uns zugewandten Lande allen ferneren Zusammenhang,
Unterwürfigkeit und Verbindung mit ehemaligen Reichsstaats-
Lehens= oder Justiz-Stellen, so wie alle Zahlung von Reichs-
* Vom 9. Februar 1801, abgedruckt bei G. von Meyer,
Corpus juris I, S 1, insbesondere Art VI.