Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

212 Verfassungsurkunde. § 110. 
Etatsberatung kontrolliert werden. An die Stelle des von der Ver- 
fassungsurkunde mit der Prüfung betrauten Ausschusses ist mit 
Rücksicht auf den Zusammenhang mit dem neuen Etat seit dem 
Rechnungsjahr 1874/75 ausnahmslos die Finanzkommission der ein- 
zelnen Kammern getreten. 
Der ständischen Rechnungsprüfung, welcher die administrative 
Prüfung durch die dem Finanzministerium unterstellte Ober- 
rechnungskammer vorangeht, sind Grenzen nicht gesteckt und 
beschränkende Vorschriften nicht gegeben, sie erstreckt sich auf alle 
Einnahmen und Ausgaben einschließlich des zur Erzielung der Ein- 
nahmen erforderlichen Elementaraufwandes, und auf alle für die 
Ordnungsmäößigkeit der einzelnen Ausgaben und Einnahmen maß- 
gebenden Gesichtspunkte. Die Beschlußfassung über die Anerkennung 
des Nachweises und über die Erledigung der sich ergebenden An- 
stände kommt jedoch nur den Kammern selbst zu. 
Es leuchtet ein, daß die administrative Rechnungskontrolle 
durch eine dem Finanzministerium unterstellte Behörde den Land- 
ständen eine Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht 
bieten kann, und daß den Ständen eine gründliche, der Wichtigkeit 
entsprechende Prüfung des umfassenden Materials nicht möglich ist; 
mit Grund wird daher mit zunehmender Dringlichkeit die Einrichtung 
eines unmittelbar unter dem König stehenden, von den einzelnen 
beteiligten Ministerien unabhängigen Rechnungshofes 
nach dem Vorgange von Preußen und Baden gewünscht. 
4. Die Prüfung des Ertrags des Kammerguts 
erfolgt in Verbindung mit der Beratung des Hauptfinanzetats: 
die Prüfung bezieht sich auf den Rohertrag, auf den Elementar- 
aufwand für Besoldungen, Betriebsgegenstände und Betriebseinrich- 
tungen, und auf den hiernach verbleibenden Reinertrag; dabei sind 
die Stände befugt, sowohl eine Ermäßigung als eine Erhöhung der 
Etatssätze und der sie bedingenden Grundlagen vorzunehmen. Als 
Verwaltungsgrundsatz gilt, daß veränderliche Einnahmen und Aus- 
gaben im allgemeinen nach dem Ergebnis des letztabgeschlossenen 
Rechnungsjahrs eingestellt werden, es müßten denn in diesem Jahr 
außergewöhnlich hohe oder niedrige Ergebnisse vorliegen, oder sonst 
besondere Umstände bekannt sein, die eine Aenderung rechtfertigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.