Verfassungsurkunde. § 8. 23
Abschluß der Ehe Erzeugten; Legitimation durch nachfolgende Ehe
oder durch Ehelichkeitserklärung und Annahme an Kindesstatt sind
ungenügend. Die Fassung des § 8 schließt nicht aus, daß die nach
bürgerlichem Recht zu beurteilende Zeugung in der Ehe ent-
scheidend ist, auch wenn zur Zeit der Geburt die Ehe nicht mehr
besteht.
2. Die Thronfolgeordnung ist durch § 7 geregelt. Unter
der „weiblichen Linie“ ist die Linie des letzten Königs aus dem
Mannsstamme zu verstehen, die erste Nachfolge aus dieser weib-
lichen Linie erfolgt nach dem reinen Linealgradualsystem, bei dem
die Nähe der Verwandtschaft nach der Berechnung des bürgerlichen
Rechts in Verbindung mit dem natürlichen Alter entscheidet. Bei
den Abkömmlingen des hernach zum Throne Berufenen tritt wieder
das Vorrecht des Mannsstamms mit der Linealerbfolge nach dem
Erstgeburtsrecht ein. Stirbt der aus der weiblichen Linie neu be-
gründete, mit dem ersten Abkömmling dieser Linie beginnende Manns-
stamm wieder aus, so bestimmt sich die weitere Nachfolge in der-
selben Weise, wie beim erstmaligen Erlöschen des Mannsstamms.
3. Der gemäß §§ 7 und 8 Berufene erwirbt die Krone ohne
besondere Erklärung kraft rechtlicher Notwendigkeit mit der Erledi-
gung des Throns. Die §8 5 und 10 legen dem Thronfolger Ver-
pflichtungen auf, machen aber die Thronfolge selbst von ihrer vor-
gängigen Erfüllung nicht abhängig.
4. Erledigt wird der Thron mit dem Tod des Königs oder
infolge von Verzicht. Für letzteren gibt die Vl. keine Vorschriften,
nach allgemeinen Grundsätzen erfordert er eine ausdrückliche, mit
der Gegenzeichnung eines Ministers versehene Erklärung; die Thron-
folgeordnung kann durch einen Verzicht nicht geändert werden;
etwaige nach dem Verzicht geborene Abkömmlinge gelangen erst nach
der Linie des infolge des Verzichts zum Throne Berufenen zur Nach-
folge.
5. Ein Verzicht auf die künftige Thronfolge ist
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen und hiernach für
zulässig zu erachten.
6. Thronfolgestreitigkeiten können gemäß Art. 76 Abs. 2 der
Reichsverfassung auf Anrufen eines Teiles durch gütliche Ausglei-