288 Verfassungsurkunde. § 133—134.
abgesehen, auf die Unzuträglichkeiten einer Verbindung verschiedener
Wahlsysteme zum Zweck der Berufung von zweierlei Arten von
Abgeordneten durch die gleichen Wähler hingewiesen und die Ge-
samtzahl der Mitglieder der Zweiten Kammer auf 75 beschränkt.
Diesen unseres Erachtens wohl berechtigten Standpunkt vermochte
jedoch die Regierung gegenüber dem Widerstand der großen Mehr-
heit der Abgeordnetenkammer nicht zu behaupten: dem allgemeinen
Wahlrecht wurden weitere 17 Abgeordnete gewährt, die in zwei
Landeswahlkreisen nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältnis-
wahl zu wählen sind. Die näheren Vorschriften über diese Wahl
enthält das Landtagswahlgesetz (Anhang Beil. 5) in seinem dritten
Abschnitt Art. 40—44.
8. Die Sitz= und Stimmordnung war uauch für die Zweite
Kammer verfassungsmäßig festgelegt (vergl. § 162 Abs. 2 und 3),
bildet aber seit dem Verfassungsgesetz von 1906 einen Gegenstand
der Geschäftsordnung. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt
werden (§ 156 Absf. 1).
§ 183a.
Die Abgeordneten der Sweiten Kammer (§ 155) werden
durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche
nach 8 142 zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt sind und
in dem Wahblbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vor-
übergehenden Aufenthalt haben.
1. § 133 a ist eingeschaltet durch Art. 5 VerfGes. vom 1966;
er tritt an die Stelle des seitherigen § 137 in der Fassung des
Art. 2 Verf.Ges. v. 26. März 1868, der durch Art. 8 des neuesten
Verf.Ges. aufgehoben wird (vgl. Anmerkungen zu § 137).
2. Die Bestimmungen in §§ 136—158 Vl. über das Wahlrecht
gelten künftig, soweit sich aus ihrer Fassung nicht das Gegenteil
ergibt, auch für die Wahlen zur Ersten Kammer.
8 134. Mlgemeine Bedingungen des Eintritts in die Stände-
versammlung.
a) Miter.
Der Eintritt in die erste Kammer geschiebt bei den Hrinzen
des kgl. Bauses und den übrigen erblichen Mitgliedern nach