Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. X. Kapitel. 377 
ein Abzug gemacht ist oder Taggeld nicht gewährt wird. Auch 
darf es während der Dauer der ihm als Reichstagsmitglied ge- 
währten freien Eisenbahnfahrt keine Eisenbahnfahrkosten nach den 
württembergischen Bestimmungen annehmen (Reichsgesetz v. 21. Mai 
1906, betr. die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder 
des Reichstags, 8 6 RGB. S. 468). 
9. Die Aenderungen des § 194 durch das Verfassungsgesetz von 
1906 schaffen die rechtliche Möglichkeit, bei einer gesetzlichen Neu- 
regelung der Bezüge der Präsidenten und der Mitglieder der Stände- 
versammlung die sachlich nicht gerechtfertigten fortlaufenden Besol- 
dungen der Mitglieder des engeren Ständischen Ausschusses zu be- 
seitigen. Auch ist damit die veraltete Bestimmung aufgehoben, daß 
die Besoldungen der ständischen Beamten durch die ordentliche Ge- 
setzgebung, statt im Wege der Etatsfeststellung geregelt werden. 
X. Kapitel. 
Von dem Staatsgerichtshofe. 
Literatur: Mohl, Die Verantwortlichkeit der Minister 1837; 
Scheurlen, Der Staatsgerichtshof im Königreich Württemberg 
1835; Hufnagel in Schunks Jahrbuch Bd. 18 S. 255 ff.; Mohl, 
Staatsrecht Bd 1 S. 761—821; Thudichum in Hirths Annalen 
1885; Th. Pistorius, Die Staatsgerichtshöfe und die Minister- 
verantwortlichkeit 1891; Brie im Wörterbuch des Verwaltungs- 
rechts Bd. 2 S. 492 ff.; Bitzer, Regierung und Stände S. 380 
—387; Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 246—256; Gaupp- 
Göz, Staatsrecht S. 124—130. 
Vorbemerkung: 
Die altwürttembergische Verfassung stand schließlich unter dem 
völkerrechtlichen Schutze von Preußen, Großbritannien und Däne- 
mark; nach Abschluß des Erbvergleichs vom 2. März 1770, der zur 
Beilegung der Streitigkeiten zwischen Herzog Karl und den Stän- 
den unter Mitwirkung einer reichshofrätlichen Kommission abge- 
schlossen wurde, übernahm auf Anrufen der Stände Friedrich der 
Große im Vereine mit den Kronen von Großbritannien und Däne-
	        
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