Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Krondotationsedikt. 395 
Vaters Majestät und Gnaden angeschafft und Uns als 
Kronfideicomißgut hinterlassen worden sind; 
2. das gleichmäßig aus älteren Inventarien vorhandene und 
das von des höchsteligen Königs Majestät erworbene 
und als Krongut hinterlassene Silbergeschirr; 
3. diejenigen Kunstgegenstände, Gemälde, Vasen und 
dergleichen, welche des höchstseligen Königs Majestät 
ebenfalls eigentümlich erworben und Uns teils als Kron— 
gut bestimmt, teils als Eigentum hinterlassen haben; 
4. die von höchstdenselben hinterlassene Privatbibliothek, 
Plan= und Landkarten-Cabinet und Sammlungen von 
Kupferstichen und Handzeichnungen, letztere nach der im 
Testament gemachten Bestimmung; 
5. alle zur Ausstattung der zur Dotation der Krone be- 
stimmten Gebäude, Officen und Institute und für die 
verschiedenen Zweige der Hofhaltung erforderlichen Ein- 
richtungen und Mobilien im weitesten Sinne des Worts, 
welche alle teils schon früher zum Hausfideicommiß ge- 
hört haben und bei der bevorstehenden Inventarisation 
für die Zwecke der Hofhaltung für nothwendig werden 
erkannt werden, teils von dem verewigten Könige Uns 
entweder als Kron-Fideicommiß-Gut oder als Privateigen- 
tum hinterlassen worden sind; 
6. das von Uns als Kronprinzen besessene Privateigen- 
tum, soweit es von den Hofstäben übernommen wird, 
mit den Gobelinstapeten. 
7. an lebenden Inventarien-Stücken: sämtliche Pferde, 
welche zu Unserem Hof= und Leibstall gehören, und welche 
bestehen in denjenigen Pferden, die nach Abgang der auf 
Rechnung der Oberfinanzkammer verkauften noch für 
den Dienst der Civilliste beibehalten werden, und in denen, 
welche von des höchstseligen Königs Majestät Uns als 
Privateigenthum hinterlassen worden sind. 
Art. 2. 
Alle in dem vorhergehenden Artikel benannten, zu Aus- 
stattung der Krone bestimmten Gebände, Grundstücke und be-
	        
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