Anhang. Landtagswahlgesetz. 443
Ausschuß, bei versammeltem Landtag aber an die Abgeordneten—
kammer einzusenden.
Art. 21.
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für
das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine
nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch
die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis
der Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte.
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur
Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der betreffenden
Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat.
Art. 22.
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordneten-
kammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen.
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation
und über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen
Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine
Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten
in die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden.
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Er-
öffnung des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei ver-
sammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordnetenkammer an-
zubringen.
Art. 23.
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer
eingetreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur
endgültigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue
Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der
Wahl unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte
Wahlunfähigkeit nachher eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe
wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Erpressung oder
Betrugs gerichtlich verurteilt warde. In gleicher Weise liegt
dem Ministerium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl
ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt.