Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 455 
6. Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. 
Aeußere Geschäfts-Ordnung. Vom 23. Oktober 1841. 
81. 
Der Präsident der Kammer der Standesherren veranlaßt 
spätestens acht Tage nach verfassungsmäßiger Konstituierung dieser 
Kammer die erste Sitzung derselben und letztere beginnt damit 
ihre Wirksamkeit. 
§2. 
Die Legitimation der Mitglieder der Kammer der Standes- 
herren durch Vorlegung der an sie ergangenen Einberufungs- 
schreiben und etwa erhaltenen Vollmachten geschieht, sofern die- 
selben vor Eröffnung des Landtages einkommen, bei dem Ständi- 
schen Ausschusse. 
In Beziehung auf später einlangende Einberufungsschreiben 
und Vollmachten wird das Legitimationsgeschäft bei der Kammer 
der Standesherren vorgenommen. 
83. 
Wenn die Kammern, außer dem Falle der Königlichen Sitzung 
förmlich vereinigt sind (VU. 88 160, 190, 191, 193 und 186), so 
hat der Präsident der Ersten Kammer die Sitzungen zu eröffnen 
und zu schließen; er macht die Proposition und sorgt für die Auf— 
rechterhaltung der Ordnung und des Anstandes; der Präsident der 
Zweiten Kammer leitet die Verhandlungen. Ist bei einem solchen 
Zusammentritte der Präsident der einen oder der anderen Kammer 
zu erscheinen verhindert, so übernimmt dessen Verrichtungen der 
Vizepräsident der betreffenden Kammer. 
84. 
Die Mitglieder der Ersten Kammer nehmen ihre Plätze in 
dem ersten Kreis vor dem Throne; die Abstimmung wechselt 
zwischen beiden Kammern dergestalt, daß nach dem ersten Mit— 
gliede der Ersten Kammer das erste Mitglied der Zweiten Kammer 
zur Abstimmung aufgerufen, und so fortgefahren wird.
	        
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