Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

476 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
Dieselben wählt die Kammer durch absolute Stimmenmehr— 
heit aus ihrer Mitte. 
Hat sich bei einer der Wahlen eine absolute Mehrheit nicht 
ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so 
sind diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen 
in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl 
zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das Los. Bei Ausmittlung derjenigen Mitglieder, 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl 
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls 
das Los. 
Solang für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vize- 
präsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben 
versieht in der Kammer die Stelle des Präsidenten das im Le- 
bensalter älteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alters- 
präsidenten geht im Falle der Ablehnung seitens des Berufenen 
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammermit- 
glied über. 
Mit relativer Mehrheit wählt die Kammer auf die Dauer 
eines Landtags die erforderliche Zahl von Schriftführern aus 
ihrer Mitte. 
Von sämtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige und der 
Kammer der Standesherren Mitteilung zu machen (Gesetz vom 
23. Juni 1874 Art. 2). 
§ 5. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen der Ver- 
sammlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der- 
selben, ordnet den Gang der Verhandlungen, leitet die Beratungen 
und Abstimmungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen, verkün- 
digt die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen der Versamm- 
lung; er wacht über die Beobachtung der Geschäftsordnung 
und sorgt für die möglichste Beschleunigung der Geschäftsbe- 
handlung. 
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der inneren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.