476 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
Dieselben wählt die Kammer durch absolute Stimmenmehr—
heit aus ihrer Mitte.
Hat sich bei einer der Wahlen eine absolute Mehrheit nicht
ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so
sind diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen
in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl
zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das Los. Bei Ausmittlung derjenigen Mitglieder,
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls
das Los.
Solang für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vize-
präsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben
versieht in der Kammer die Stelle des Präsidenten das im Le-
bensalter älteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alters-
präsidenten geht im Falle der Ablehnung seitens des Berufenen
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammermit-
glied über.
Mit relativer Mehrheit wählt die Kammer auf die Dauer
eines Landtags die erforderliche Zahl von Schriftführern aus
ihrer Mitte.
Von sämtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige und der
Kammer der Standesherren Mitteilung zu machen (Gesetz vom
23. Juni 1874 Art. 2).
§ 5.
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen der Ver-
sammlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der-
selben, ordnet den Gang der Verhandlungen, leitet die Beratungen
und Abstimmungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen, verkün-
digt die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen der Versamm-
lung; er wacht über die Beobachtung der Geschäftsordnung
und sorgt für die möglichste Beschleunigung der Geschäftsbe-
handlung.
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der inneren