Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

482 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
§ 22. 
Die erste Beratung (§ 18) ist auf eine allgemeine Erörterung 
über die Grundsätze des Entwurfs oder einzelner Abteilungen 
desselben zu beschränken. Abänderungsanträge können dabei nicht 
gestellt, es kann nur die Ablehnung des Entwurfs oder die Ver- 
weisung desselben oder einzelner Teile an eine Kommission bean- 
tragt werden. Wird die Verweisung nicht beschlossen, so erfolgt 
auch die zweite Beratung in der Kammer. 
§ 23. 
Der Antrag, Vorlagen und Anträge, welche keine Gesetzes- 
entwürfe sind, an eine Kommission zu verweisen, bedarf der Un- 
terstützung von 14 Mitgliedern. Derselbe kann bei Feststellung 
der Tagesordnung oder bei der Beratung gestellt werden. 
§ 24. 
Jedes Mitglied der Versammlung, das einen selbständigen 
Antrag zu stellen beabsichtigt, hat denselben dem Kanzleivorstande 
schriftlich in der Weise abgefaßt zu übergeben, wie er nach dem 
Willen des Antragstellers zum Beschluß der Versammlung erhoben 
werden soll. Von der Kanzlei sind die dem Kanzleivorstand 
übergebenen Anträge, jedoch ohne Motive, nach der Zeitordnung 
der Uebergabe in das Tagebuch einzutragen und in Gemäßbeit 
des § 8 zum Druck zu befördern. 
g 26. 
Die Anträge einzelner Kammermitglieder werden möglichst 
nach der Zeitordnung ihres Einlaufs auf eine der nächsten Tages— 
ordnungen gesetzt. 
Hierbei erhält der Antragsteller zuerst das Wort zur Be— 
gründung des Antrags, welche mündlich oder durch Vorlesung 
eines geschriebenen Vortrags gegeben werden kann. 
8 236. 
Nach Begründung des Antrags stellt der Präsident die Frage, 
ob derselbe Unterstützung finde. 
Wird der Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern der Ver— 
sammlung unterstützt, so wird sofort in die Beratung des Gegen— 
standes eingetreten; es kann die Beratung aber auch auf eine
	        
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