528 Anhang. Reichsverfassung.
Art. 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die—
selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des
einen Teils von dem Bundesrate erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig—
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat
gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Art. 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweige—
rung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht
erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder
gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche
Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß ge—
geben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz-
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14
Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
S8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Württemberg vom 21./25. November 1870.
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine
Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes, in der Atbsicht, die Bestimmungen der