Anhang. Militärkonvention. 531
feldherr eintretendenfalls mit dem König von Württemberg vorher
in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von
ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen
Armeekorps wählen will.
Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu
gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württem-
bergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich
Personal- und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema
aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
Art. 8.
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verab-
redung einige Königlich Württemberg. Offiziere je auf 1—2 Jahre
in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offi-
ziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandiert.
Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offi-
ziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich
Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezial-
falle besondere Verabredungen stattzufinden.
Art. 9.
Der Bundesfeldherr, welchem nach Art. 63 das Recht zusteht,
sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen
Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst
inspizieren, oder durch zu ernennende IJuspekteure, deren Personen
vorher Seiner Majestät dem König von Württemberg bezeichnet
werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspi-
zieren lassen.
Die infolge solcher Inspizierungen bemerkten sachlichen und
persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige
von Württemberg mitteilen, welcher seinerseits dieselben abstellen
und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige
machen läßt.
Art. 10.
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armee-
korps sind — solange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundes-
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