Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
1.
(Ausgegeben am 9. März 1899.)
1. R « nmt «- Io
vom März 1899,
das mit dem Königreiche Sachsen wegen Auspfarrung der Gemeinde
Schönbrunn aus der Kirchengemeinde Ebersgrün getroffene
Uebereinkommen betreffend.
Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Aelterer Linie und der Königlich
Sächsischen Staatsregierung ist über die Auspfarrung der Gemeinde Schönbrunn
aus der Kirchengemeinde Ebersgrün auf Grund von § 20 Absatz 1 des Rezesses
zwischen dem Fürstenthume und dem Königreiche Sachsen vom 10. Mai 1860
(Ges.-Samml. S. 125) ein Uebereinkommen getroffen worden, welches nach erfolgter
beiderseitiger Natifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz, am 1. März 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
81.
Mit dem 1. Oktober 1808 als dem Tage der Auspfarrung hört für die
Bewohner der Gemeinde Schönbrunn jedes Anrecht auf die Benutzung der in der
Kirchengemeinde Ebersgrün bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem
gleichen Zeitpunkte an fällt aber für die Gemeinde Schönbrunn und ihre Vewohner