Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Reichstagssitzung  vom  28.  April  die  sofortige  Freilassung  desselben,
indem  sie  behaupteten,  daß  die  Teilnahme  der  Reichstagsmitglieder
an  den  Arbeiten  der  Gesetzgebung  jedem  anderen  Interesse  vorangehen
  müsse⁴⁸).

Der  damalige  Bundeskanzler  Graf  Bismarck  äußerte  sich
sich  über  diesen  Antrag  u.  a.  wie  folgt:

„Ich  bin  gleichfalls  überzeugt,  daß  die  Interessen  der  Vollständigkeit
  dieser  Versammlung,  daß  die  Interessen  der  Bundesgesetzgebung
  höher  stehen  und  schwerer  wiegen,  als  örtliche
Interessen  der  Verwaltung  oder  der  Rechtspflege,  wenigstens  in
einer  vorübergehenden  Bedeutung  der  letzteren;  ich  hätte  nur
lebhaft  gewünscht,  daß  der  Herr  Abgeordnete  Mende  sich  selbst
von  diesem  Grundsatz  lebhafter  durchdrungen  hätte  und  daß  er
die  Interessen  der  Arbeiter  lieber  hier  auf  dem  Boden  der  Gesetzgebung,
  als  in  Gladbach  auf  dem  Boden  der  Agitation  vertreten
hätte.  Ich  hätte  lebhaft  gewünscht,  daß  er  es  vorgezogen  hätte,
sich  dort  an  den  schwierigen  Fragen  der  Gewerbeordnung,  die
sich  gerade  in  diesen  Tagen  vorzugsweise  mit  den  Arbeitern  beschäftigte,
  zu  beteiligen,  als  in  Gladbach  (wie  er  vorgegeben)
„tumultuierende  Polizeibeamte  zu  beruhigen.“  Es  ist  ja  kein
Zweifel,  daß  der  Antrag  verfassungsmäßig  berechtigt,  und  daß
die  Versammlung  verfassungsmäßig  berechtigt  ist,  darüber  zu
entscheiden.  Als  Vertreter  der  Regierungen  kann  ich  nur  wünschen,
daß  der  Gerechtigkeit  freier  Lauf  bleibe,  und  daß  diese  Versammlung
  —  die  erste  in  Norddeutschland  —  ihr  Zeugnis  dafür
einwerfe,  daß  der  Sache  der  Arbeiter  mit  tumultuarischen  Wühlereien
nicht  gedient  sei,  sondern  daß  ihr  am  besten  durch  die  Arbeit  hier
inmitten  dieser  Versammlung  gedient  werde.

Als  ein  Zeugnis  über  diese  Frage  werde  ich  den  Ausspruch
der  hohen  Versammlung  anzusehen  haben,  keinenfalls  als  eine
Ansichtsäußerung  darüber,  bis  zu  welchem  Maße  Regierungen
die  Gesetze  energisch  handhaben  sollen.  Die  Regierungen  werden

⁴⁸)  efr.  Dr.  H.  Robolsky:  „Der  deutsche  Reichstag“.  Berlin  1893,  bei
Conrad  Skopnik.