— 35 — sie sind nur bei der Ausübung desselben an die Mitwirkung
der Volksvertretungen in der Weise gebunden
worden, dass der Inhalt des Gesetzes dem Beirate und der
Zustimmung der Volksvertretung unterworfen wurde. Soweit
diese Zustimmung nicht erfordert wurde, sei es
dass die Regelung gewisser Materien durch die Verfassung
selbst, sei es durch ein formelles Gesetz dem
Verordnungsrechte zugewiesen wurde, insoweit ist das
Gesetzgebungsrecht unbeschränkt nach wie vor dem
Träger der Staatsgewalt verblieben. Träger der Staatsgewalt
im Reiche ist die „Gesamtheit der verbündeten
Regierungen“ *); ausgeübt werden deren Rechte durch
den Bundesrat, ihm steht also im Zweifel das Rechtsverordnungsrecht
zu — kraft seiner Stellung im Reiche.**)
Wir haben nun noch zu untersuchen, welchen Inhalt
die Gesetzgebungsbefugnis des Reiches enthält.
Zunächst liegt in der Gesetzgebungsbefugnis das
Recht, alle die Handlungen, die bis zur Verkündigung
des Gesetzes notwendig werden, vorzunehmen. Das
Reich ist also berechtigt, Erhebungen, Enqueten, kurz
alle die oben des Näheren dargelegten Handlungen vorzunehmen,
insbesondere ist das Reich berechtigt, von
den Regierungen der Einzelstaaten zu verlangen, dass
diese Erhebungen durch ihre Behörden veranstalten und
hierüber an die Reichsregierung Bericht erstatten; den
Behörden der Gliedstaaten unmittelbar dagegen kann
das Reich keine Aufträge erteilen, da in der Gesetzgebungsbefugnis
die weitere Befugnis der Amtsgewalt
nicht inbegriffen ist. Wohl aber ist das Reich berechtigt,
zur Sammlung und Verarbeitung von Materialien
für die Reichsgesetzgebung eigene Behörden zu errichten
und eigene Einrichtungen zu treffen, z. B. statistische
Aemter; nur steht auch diesen kein unmittelbares Be-
*) Stereotyper Ausdruck des Fürsten Bismarck; genau gesprochen
sind Träger der Staatsgewalt des deutschen Reiches die
deutschen Fürsten und die Senate der freien Städte.
**) Vgl. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das
deutsche Reich. 2, Aufl. 1897, S. 141,