Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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(Xo. 12.) Edikt über den Vor= und Aufkauf in der ganzen Monarchie. Vom 20. Nov. 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 7. 
Da die Gesetze wider die Vor= und Aufkäuferei 
a) den Vertrieb der Produkte erschweren, die Produktion und zuletzt mithin 
auch die Consumtion beschränken, 
b) mit den Grundsätzen der Gewerbe-Freiheit und dem neuen Besteuerungs- 
System im Widerspruch stehn; 
so verordnen Wir: 
. 1. 
Das Vor= und Aufkaufs-Edikt vom 17ten Novbr. 1747 sowohl, als die Ver- 
ordnung fuͤr Ost-Preußen, Litthauen und West-Preußen uͤber diesen Gegenstand 
vom 18ten Novbr. 1808 und alle fruͤhere dahin einschlagende allgemeine oder be— 
sondere Verordnungen ohne Unterschied, werden Kraft dieses aufgehoben. 
S. 2. 
Jedem Stadt= und Land-Bewohner, der den erforderlichen Gewerbschein zum 
Handel gelöbset hat, ist es erlaubt, Produkte und Fabrikate des platten Landes auf- 
zukaufen und nachdem er von den einer Consumtions-Abgabe unterworfenen, etwa 
noch unversteuerten Objecten die Gefälle berichtigt hat, wieder zu verkaufen. Der 
Aufkauf, die Anlegung von Niederlagen und die Versendungen unfern der Landes- 
Grenze, an den See-Küsten und den gröôßern Strömen, sind an diejenigen Bedin- 
gungen geknupft, welche zur Sicherung Unserer Zoll-Intraden entweder schon vor- 
geschrieben sind, oder noch werden vorgeschrieben werden. 
" . 3. 
An Markttagen bleibt das Aufkaufen und Verkaufen, im, und vor den Tho- 
ren, so wie auf den Straßen und in den Wirthshäusern, kurz an jedem Orte außer 
dem Markt untersagt, insofern das Object unter 5 Thlr. werth ist, bei Strafe der 
Confiscation; hat das Object höhern Werth, so findet nach dem Ermessen der Po- 
lizei-Behörde eine Strafe von 5 bis 100 Thlrn. statt. 
Käufer und Verkäufer haften gemeinschaftlich für diese Strafe, jedoch so, 
daß sie von dem einen derselben vollständig, mit Ueberlassung des Regresses wegen 
der Hälfte an den andern, beigetrieben werden kann. 
K. 4. 
Alle auf dem Markte selbst nach der besondern Verfassung eines jeden Orts 
etwa bestehenden Vorkaufsrechte einzelner Klassen, werden hierdurch aufgehoben, 
so daß ein völlig freies Marktverkehr statt findet. 
Gegeben Potsdam, den 20. Nov. 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
 
	        
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