130 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
13. Mai. (Preußen.) Herrenhaus: nimmt auch seinerseits die beiden
neuen Kirchengesetze in erster Berathung an. In der Generaldebatte
sprechen die Stimmführer der Ultramontanen und der Feudalen
gegen das Gesetz, in der Spezialdebatte werden alle Artikel ohne
Discussion genehmigt.
15. „ (Deutsches Reich.) Graf Harry v. Arnim wird durch Verfügung
des Kaisers in Disponibilität versetzt.
„ „ (Preußen.) Herrenhaus: genehmigt die beiden neuen Kirchengesetze
auch in zweiter Berathung mit 81 gegen 46 Stimmen.
— „ (Deutsches Reich.) Bundesrath: Der Justizausschuß unterbreitet
demselben die gesammten Vorlagen im Gebiete der Reichs-Justizgesetzgebung.
Dieselben zerfallen in zwei Gruppen: 1) Entwürfe betreffend die Einführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes nebst dem Gerichtsverfassungsgesetze
selbst und einer Strafprozeßordnung; 2) Beschlüsse zur Einführung der
Cinilprozegordunng nebst der Civilprozeßordnung selbst. Die Strafprozeßordnung
hat in 99, die Civilprozeßorduung und das Einführungsgesetz dazu
in 74 Punkten Abänderungen durch den Justizausschuß erfahren. Das
Gesetz über Einführung der Gerichtsorganisation umfaßt 14 Paragraphen.
Der Termin seines Inkraftretens ist offen gelassen. Das Organisationsgesetz
findet nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung"
Anwendung. Die Gerichtsbarkeit, für welche besondere Gerichte zugelassen
sind, kann durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Landesgerichten
übertragen werden. Ferner „kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in
bürgerlichen und Strafsachen auf Antrag des betreffenden Bundesstaats mit
Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung den Reichsgerichten
übertragen werden? Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, den
betreffenden Landesbehörden jede Art der Gerichtsbarkeit, sowie Geschäfte der
Justizverwaltung zu übertragen. Die besonderen Vorschriften der Hausverfassungen
und Landesgesetze bezüglich der Landesherrn und der Mitglieder
ihrer Familien, sowie der fürstlich hohenzollern'schen Familie bleiben von
dem Gerichtsverfassungsgesetz, unberührt; eben so die Militärgerichtsbarkeit,
„sowie das landesgesetzlich den Standesherren gewährte Recht auf Austräge.“
Außer diesen haben folgende Bestimmungen des Einführungsgesepes der Gerichtsorganisation
eine hervorragende Wichtigkeit: § 10. Die
(d. h. dem Termin der Einführung der Gerichtsorganisation) bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte
anhängigen Sachen gehen in der prozessnalischen Lage,
in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über, § 11. Durch kaiserliche
Verordnung kann auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung
des Bundesrathes die Verhandlung und Entscheidung derenigen
Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem obersten Landesgerichte
zu erledigen gewesen wären, dem Reichsgerichte zugewiesen werden.
§ 12. Behufs Erledigung der dem Reichsgerichte zugewiesenen Sachen können
mit Zustimmung des Bundesrathes danch kaiserliche Verordnung bei dem
Reichsgerichte Hilfssenate eingerichet werden. Mit der Wahmehmung. der
richterlichen Geschäfte in den Hilfssenaten sind Mitglieder der frühern obersten
Gerichte oder der Oberlandesgerichte zu beauftragen. § 13.
Die am ...bei den Landesgerichten anhänigen Sachen können den ordentlichen Landes-.
gerichten ohne Rücksicht auf die im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Grenzen
der Zuständigkeit durch die Landesgesetzgebung zugewiesen werden.
§ 14. Die Mitglieder des Reichsoberhandelsgerichts werden durch kaiser-