Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

130             Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

13.  Mai.  (Preußen.)  Herrenhaus:  nimmt  auch  seinerseits  die  beiden
neuen  Kirchengesetze  in  erster  Berathung  an.  In  der  Generaldebatte
sprechen  die  Stimmführer  der  Ultramontanen  und  der  Feudalen
gegen  das  Gesetz,  in  der  Spezialdebatte  werden  alle  Artikel  ohne
Discussion  genehmigt.

15.  „  (Deutsches  Reich.)  Graf  Harry  v.  Arnim  wird  durch  Verfügung
  des  Kaisers  in  Disponibilität  versetzt.

„  „  (Preußen.)  Herrenhaus:  genehmigt  die  beiden  neuen  Kirchengesetze
  auch  in  zweiter  Berathung  mit  81  gegen  46  Stimmen.

—  „  (Deutsches  Reich.)  Bundesrath:  Der  Justizausschuß  unterbreitet
  demselben  die  gesammten  Vorlagen  im  Gebiete  der  Reichs-Justizgesetzgebung.


Dieselben  zerfallen  in  zwei  Gruppen:  1)  Entwürfe  betreffend  die  Einführung
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  nebst  dem  Gerichtsverfassungsgesetze

selbst  und  einer  Strafprozeßordnung;  2)  Beschlüsse  zur  Einführung  der
Cinilprozegordunng  nebst  der  Civilprozeßordnung  selbst.  Die  Strafprozeßordnung
  hat  in  99,  die  Civilprozeßorduung  und  das  Einführungsgesetz  dazu
  in  74  Punkten  Abänderungen  durch  den  Justizausschuß  erfahren.  Das
Gesetz  über  Einführung  der  Gerichtsorganisation  umfaßt  14  Paragraphen.
Der  Termin  seines  Inkraftretens  ist  offen  gelassen.  Das  Organisationsgesetz
findet  nur  auf  die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  und  deren  Ausübung"
Anwendung.  Die  Gerichtsbarkeit,  für  welche  besondere  Gerichte  zugelassen
sind,  kann  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen  Landesgerichten
übertragen  werden.  Ferner  „kann  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  in
bürgerlichen  und  Strafsachen  auf  Antrag  des  betreffenden  Bundesstaats  mit
Zustimmung  des  Bundesraths  durch  kaiserliche  Verordnung  den  Reichsgerichten
  übertragen  werden?  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  den
betreffenden  Landesbehörden  jede  Art  der  Gerichtsbarkeit,  sowie  Geschäfte  der
Justizverwaltung  zu  übertragen.  Die  besonderen  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  und  Landesgesetze  bezüglich  der  Landesherrn  und  der  Mitglieder
ihrer  Familien,  sowie  der  fürstlich  hohenzollern'schen  Familie  bleiben  von
dem  Gerichtsverfassungsgesetz,  unberührt;  eben  so  die  Militärgerichtsbarkeit,
„sowie  das  landesgesetzlich  den  Standesherren  gewährte  Recht  auf  Austräge.“
Außer  diesen  haben  folgende  Bestimmungen  des  Einführungsgesepes  der  Gerichtsorganisation
  eine  hervorragende  Wichtigkeit:  §  10.  Die
(d.  h.  dem  Termin  der  Einführung  der  Gerichtsorganisation)  bei  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte
  anhängigen  Sachen  gehen  in  der  prozessnalischen  Lage,
in  welcher  sie  sich  befinden,  auf  das  Reichsgericht  über,  §  11.  Durch  kaiserliche
  Verordnung  kann  auf  Antrag  eines  Bundesstaates  und  mit  Zustimmung
  des  Bundesrathes  die  Verhandlung  und  Entscheidung  derenigen
Sachen,  welche  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  von  dem  obersten  Landesgerichte
  zu  erledigen  gewesen  wären,  dem  Reichsgerichte  zugewiesen  werden.
§  12.  Behufs  Erledigung  der  dem  Reichsgerichte  zugewiesenen  Sachen  können
mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  danch  kaiserliche  Verordnung  bei  dem

Reichsgerichte  Hilfssenate  eingerichet  werden.  Mit  der  Wahmehmung.  der
richterlichen  Geschäfte  in  den  Hilfssenaten  sind  Mitglieder  der  frühern  obersten
  Gerichte  oder  der  Oberlandesgerichte    zu  beauftragen.  § 13.
Die am ...bei  den  Landesgerichten  anhänigen    Sachen  können  den  ordentlichen  Landes-.
gerichten  ohne  Rücksicht  auf  die  im  Gerichtsverfassungsgesetz  bestimmten  Grenzen
  der  Zuständigkeit  durch  die  Landesgesetzgebung  zugewiesen  werden.
§  14.  Die  Mitglieder  des  Reichsoberhandelsgerichts  werden  durch  kaiser-