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Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwil-
lig begiebt, kann das Miethsgeld und Mäklerlohn von den Dienstboten zurück-
fordern.
. 29.
Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der
Diensibote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, daß sie ein anderes
Gesinde für höhern Lohn miethen muß.
30.
Die Herrschaft, bei welcher der Dienstbote bleibt, muß auf Verlangen
diesen Betrag (G. 28. 29.) von seinem Lohne abziehen und der andern Herrschaft
zustellen.
S. 31.
Außerdem muß der Oienstbote, der sich solchergestalt an mehrere Herr-
schaften zugleich vermiethet hat, den einfachen Betrag des von der zweiten und
folgenden erhaltenen Miethsgeldes, als Strafe zur Armenkasse des Orts ent-
richten.
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Der Lohn, Kostgeld oder die Beköstigung des städtischen und ländlichen de hest
Gesindes ohne Ausnahme hängt blos von freier Uebereinkunft bei der Vermie-
thung ab.
. 33.
In sofern bei der Vermiethung nichts Bestimmtes hierüber abgemacht
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Beköstigung gewährt werden, was
einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung der
Regel nach gegeben wurde, was in dieser Rücksicht Regel sey, bestimmt die
Polizei-Obrigkeit des Orts.
. 34.
Weihnachts-, Neujahrs= und andere dergleichen Geschenke kann das Ge-
sinde auch auf den Grund eines Versprechens niemals gerichtlich einklagen.
§S. 35.
Alle provinzielle oder örtliche auf Gesetzen oder Herkommen beruhen-
de Bestimmungen wegen solcher Geschenke sind vom 2ten Januar 1811 ab
aufgehoben, und von diesem Zeitpunkte an, durchaus nicht mehr verbindlich.
§S. 36.
Irn allen Fällen, wo Weihnachts= oder Neujahrs-Geschenke während
eines Dienstjahres schon wirklich gegeben worden, kann die Herrschaft diesel-
ben auf den Lohn anrechnen, wenn der Oienstvertrag im Laufe des Jahres
durch Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird.
g. 37.