— 7 —
Nach erfolgter Berathung giebt die Mehrheit der Stimmen den Beschluß
des Staatsraths. Ist solche zweifelhaft, so wird von allen anwesenden Mitglie—
dern, die Prinzen und den Prasidenten eingeschlossen, mit gleichem Stimmrecht dar-
über gestimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Staats-Kanzlers
den Ausschlag.
Den Vorsitz dabei führt der Staatskanzler, die übrige Geschaftsführung
liegt dem Staatssekretair ob. Dieser faßt das Protokoll über die Berathung und
den Beschluß ab.
Der Beschluß wird Uns zur Entscheidung vorgelegt, und zwar in so fern
eine Verwaltungsbehörde dazu Veranlassung gab, durch diese selbst.
Bei Beschlüssen über Angelegenheiten, die der Staatskanzler suspendirt
hat und streitigen Gegenständen, bedarf es dieser Vorlegung nicht, wenn die betref-
fenden Minisierien sich dabei beruhigen.
Der Staatsrath versammelt sich wöchentlich einmal und wenn es erforder-
lich ist, außerordentlich. Die Prinzen Unsers Hauses ausgenommen, dürfen die
übrigen Mitglieder, in so fern sie nicht durch Abwesenheit oder Krankheit abgehal-
ten sind, darin nicht fehlen.
Unter dem Staatsrath unmittelbar stehen:
1. Die Gesetz-Kommission für die gesammte Gesetzgebung. Sobald sie
neu eingerichtet seyn wird, soll Uns kein Vorschlag zu einem neuen Gesetz, oder
zur Abschaffung, oder Veränderung eines vorhandenen eher vorgelegt werden,
bevor sie nicht darüber mit ihrem Gutachten gehört worden ist.
2. Die Ober-Erxaminations-Kommission für sämmtliche Civil-Mini-
sterien, welche durch Prüfung zu allen Raths= und ähnlichen Stellen auf
gleichmaßige Tauglichkeit aller solcher Civilbeamten hinwirken, und darnach
eingerichtet werden soll.
In beiden Commissionen führt der Staatssekretair den Vorsitz und sammelt da-
durch Resultate für seine Verhältnisse im Staatsrath.
3. Das Plenum der wissenschaftlich -technischen Deputatio-
nen sämmtlicher Ministerialdepartements.
Deagegen stehen nicht unter dem Staatsrath, sondern unter dem Staats-
fanste unmittelbar.
. Die Oberrechnungs-Kammer als vorzügliches Hülfsmittel bei seiner
Oberaufsicht und obersten Controlle der Verwaltungs-Behörden. Sie ist
Revisions-Behörde für alle Rechnungen und Etats, über alle und jede Lan-
desherrliche Fonds ohne Ausnahme.
2. Das Archiv.
Bei Stellen-Besetzungen dieser sämmtlichen Behörden werden von dem
Staatsrath und Staatskanzler die für die Staatsminister geltenden Vorschriften
beobachtet.
Die