Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Ueber  die  für  die  Zeit  nach  dem  Schlusse  des  Jahres  1860  etwa  erforderliche  Bestimmung
  des  Antheils  der  einzelnen  Verwaltungen  an  der  Vereinsfahrposteinnahme  werden
  sich  dieselben  in  künftigen  Postconferenzen  verständigen.

Artikel  12.
Commission  zur  Ermittelung  der  Procentsätze.

Die  Ermittelung  der  Procentsätze,  mit  welchen  die  einzelnen  Vereinsverwaltungen  an
der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  haben,  erfolgt  durch  eine  für  diesen  Zweck
zeitweilig  zusammentretende  Commission.

Die  Art  der  Zusammensetzung,  der  Sitz,  die  Leitung,  Geschäftsführung  u.  s.  w.  der
Commission  wird  durch  besondere  Verabredung  resp.  Instruktion  festgesetzt.

 

Artikel  13.
Transitverhältnisse.

Hinsichtlich  der  Berechnung  und  des  Bezuges  der  Portoantheile  für  Transttleistungen
bleiben  die  gegenwärtig  bestehenden  Verhältnisse  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  maßgebend:


1)  Diejenigen  Strecken,  auf  denen  bisher  ein  Transit  ohne  Bezug  von  Tran—
sitporto  oder  Transitvergütung  stattgefunden  hat,  bleiben  bei  Ermittlung  der  Einnahmeantheile
  auch  künftig  außer  Betracht.

2))  Diejenigen  Strecken  dagegen,  auf  denen  bisher  das  volle  Transitporto  nach
Maßgabe  des  Vereinstarifes  bezogen  wurde,  kommen  bei  der  Tarirung  behufs  Ermittelung
des  Procentsatzes  nach  ihrer  Länge  in  direkter  Entfernung  auch  künftig  zu  Gunsten  ver
betreffenden  transitleistenden  Verwaltungen  in  Berechnung.

3)  Für  solche  Strecken,  auf  denen  bisher  statt  des  vollen  Transitporto  nur  ein
stimmte,  nach  den  einzelnen  Sendungen  bemessene  Quote  desselben  bezogen
wurde,  ist  der  Taxirung  für  die  Procentsatz-Ermittelung  auch  nur  diese  Quote  zum  Grundbe
zu  legen.

4)  Für  viejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  für  den  Transit  Abfindungss  ummen,
Pauschalvergütungen  #1c.  gezahlt  worden  sind,  wird  festgesetzt,

a)  daß  da,  wo  der  ursprünglichen  Bemessung  dieser  Abfindungssummen,  Pauschalvergütungen
  u.  s.  w.  eine  bestimmte  Quote  des  normalmäßigen  Transitporto  na

e  be-