Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Die Staatsminister und die Departements-Chefs. 
Jeder Staatsminister führt die ihm anvertraute Verwaltung, selbstständig, 
unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen Uns Allerhöchst selbst. Sie berichten 
darüber an Uns, und erhalten von Uns die Befehle darüber. Dem Staatskanzler 
sind sie schuldig, auf sein Verlangen Rechenschaft und Auskunft über jeden Gegen- 
stand ihrer Verwaltung zu geben, und aufseine eingelegten Suspensio-Anordnungrn, 
die ihrigen, bis zu Unserer oder des Staatsraths Bestimmung einzustellen, auch 
seine Verfügungen in den oben erwähnten außerordentlichen und dringenden, oder 
durch Unsere besonderen Auftrage veranlaßten Fällen, zu befolgen. 
Die den Abtheilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen vorge- 
setzten Chefs sind verantwortlich für die Ausführung; holen in allgemeinen und wich- 
tigen Dingen die Anweisungen des Staatskanzlers, als Minister des Innern und 
der Finanzen ein, richten aber ihre Berichte an Uns. Sie stellen solche ohne Aus- 
nahme dem Staatskanzler zu, welcher seine Beistimmung entweder durch sein beige- 
setztes vidi ausdrückt; oder seine abweichende Meinung beifügt. Dem Chef des 
Departements für die allgemeine Polizei des Ministeriums des Innern müssen die 
übrigen Minister und Departements-Chefs für das statistische Bureau alljährlich 
die statistischen Nachrichten ihres Geschäfts-Bezirks mittheilen, und so wie er sie 
verlangt, beschaffen. Jeder Minister= und Departements-Chef muß, in so fern 
ein Gegenstand seiner Berwaltung in den Wirkungskreis andrer Minister oder De- 
partements-Chefs einschlägt, mit diesen Rucksprache nehmen und gemeinschaftlich 
verfahren; können sie sich darüber nicht vereinigen, so gehört die Sache zum 
Staatsrath. 
Ueberhaupt muß in diesem, obgleich er nicht administrirend ist, dennoch in 
Dingen, wo eine gemeinsame Berathung nützlich oder nöthig ist, diese erfolgen; der 
Staatökanzler soll hierüber besonders halten. 
Die dem einen Ministerium oder Departement nothwendigen oder nützlichen 
Nachrichten des andern, theilt dieses ihm unaufgefordert mit. 
Die in jedem Departement angestellten vortragenden Räthe, haben blos 
berathende Stimme, die Directoren der einzelnen Unterabtheilungen aber, in sol- 
chen eine entscheidende. 
Die Minister verfügen in ihrer Verwaltung auf ihre Verantwortlichkeit, je- 
doch sind folgende Gegenstände an Unsere Allerhöchste Genehmigung gebunden, die 
also eingeholt werden muß: 
1. Alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs-Normen, es mag auf neue, 
oder Aufhebung und Abänderung der vorhandenen ankommen; der Antrag ge- 
langt an Uns durch den Staatsrath; 
2. alle Haupt-Etats und Plane; 
3. bei Verwendung des etatsmäßigen Fonds, 
a. neue
	        
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