Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Ein jeder Bogen erhaͤlt einen Stempel, der oben in der Mitte des einmal Form u. all 
zusammengelegten Bogens schwarz aufgedruckt wird und den Werth, so wie das Almeine ¾ 
Adlerzeichen enthält. 
Die Preise des gewöhnlichen Stempelpapiers und des Stempels in oben preis. 
gedachtem Fall sind für den Bogen zwei gute Groschen und acht gute Groschen. 
1) Der 2 gGr. Bogen ist erforderlich zu allen Vorstellungen, Bittschriften, Gebrauch. 
Gesuchen, Schriften und Eingaben, welche bei Uns, Unserm Staatskanzler, 
Ministern, den verschiedenen Abtheilungen der Ministerien, Landes-Colle- 
gien, Gerichten, überhaupt einer öffentlichen Behörde, sie habe Namen 
wie sie wolle, Magisträte und einzelne Beamte nicht ausgenommen, einge- 
reicht werden, selbst dann, wenn die Briefform gewählt seyn sollte, die 
Absicht aber ist eine Verfügung zu bewirken. · 
Er ist ferner erforderlich zu allen Meldezetteln der Gastwirthe fuͤr die 
Polizeibehoͤrde, zu Gesindescheinen, zu den Paͤssen fuͤr Unvermoͤgende. 
2) Der 8 gGr. Bogen dient: 
a. zu allen Ausfertigungen und Verhandlungen der Ministerien und ihrer 
verschiedenen Abtheilungen, der Landeskollegien, der Ortspolizei= und Ju- 
stizbehörden, kurz aller Verwaltungsbehörden, die Magisträte nicht ausge- 
nommen, so wie einzelner Commissarien, ohne Rücksicht des Gegenstandes 
En sofern dieser anders nach Art. 1 1. stempelpflichtig ist), z. B. zu At- 
testen, Berichten, Bestellungen, zu allen Cessionen, Curatorien, Dechar- 
gen, Erbrezessen, Excitatorien, Feuerkassenscheinen, Geburtsbriefen, In- 
ventarien, Legalisationen von Urkunden zum in= und ausländischen Ge- 
brauch, Maklerattesten, gerichtlichen Aufträgen, Pässen, Protokollen Re- 
quisitorialien, Resolutionen, sie mögen ausgefertigt, oder durch Abschrift 
des Decrets ertheilt werden, Testamenten und Codicillen, Vertragen, auch 
einseitigen Erklärungen ohne Unterschied, in soweit die vorgedachten Aus- 
fertigungen und Verhandlungen nach dem Folgenden nicht dem Werthsstem- 
pel unterworfen sind, vidimirten Abschriften, Vollmachten und Substitutio- 
nen, (mit Ausnahme der nach Art. 1 1. befreiten) Zeugnissen und Extracten 
aus den Kirchenbüchern u. s. w. 
Im Laufe eines Prozesses sind die von dem Gerichte aufgenommenen Pro- 
tokolle und erlassenen Verfügungen stempelfrei, in sofern nicht ein anderer 
als die Partheien die Stempelkosten zu tragen verbunden ist. Mit Ausnah- 
me dieses einzigen Falles wird der Stempel nur zu den Ausfertigungen der 
Urtheile oder Urtheils -Extracte für die Partheien gebraucht. Selbst die 
Ausfertigung aller Urtheile in solchen Injuriensachen, die als Bagatellsa- 
chen betrachtet werden, ist diesem Stempel unterworfen, desgleichen die 
Ausfertigung eines Urtheils in Criminalsachen, die Absolutio ab instan- 
tia bei vermögenden Inquisiten. 
R2 b. Bei
	        
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