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Gerechtigkeiten, wird der Werthstempel von demjenigen Object entrichtet, wel-
ches von beiden den höchsten Werth hat. Zur Ausmittelung des Werths lie-
gender Gründe oder dinglicher Rechte dient der letzte Erwerbungspreis, wenn
dieser nicht feststehet, die ritterschaftliche Tare, wenn keine dergleichen vor-
handen ist, eine besonders aufzunehmende, und von der Ortsobrigkeit in den
Städten, von Kreisbehörden auf dem platten Lande zu bescheinigende; bei
Gebäuden die Feuersocietätstare, wenn solche mit dem wahren Werth zur
Zeit der Contracts-Abschließung übereinstimmt.
Bei Leibrenten, Contracten, wird wie bei Kaufcomracten verfahren, wenn
auch die Leibrente für keine Grundstücke überlassen worden. Die festgesetzte
jahrliche Rente wird zwölf und ein halb Mal genommen und so zu Capital
berechnet und danach der Stempelsatz bestimmt.
3) Die Haupteremplare von Pacht= und Miethscontracten, Kaufcontracten
nuber bewegliche Sachen, desgleichen die Auctionsprotokolle, müssen, wenn
der jährliche Betrag oder der Kaufpreis 50 bis 100 Rthlr. einschließlich be-
trägt, auf einem 49 Gr. Stempelbogen geschrieben werden. Der bei der Aus-
fertigung zu brauchende Stempel steigt von 100 zu 100 mit 4 gGr. und zwar
bei Mieths= oder Pachtcontracten für jedes Jahr. Ob auf kürzere Zeit als
ein Jahr Pacht oder Miethe kontrahirt worden, macht keinen Unterschied.
Der Betrag der beständigen Gefälle, welche Unsere Domainen-Pächter
pflichtmäßig berechnen, werden bei der Ausmittelung des Stempelbetrags von
der Pachtsumme abgerechnet. Werden außer dem Pachtgelde noch Natura-
lien geliefert oder Naturalprästationen geleistet, so müssen diese zu Gelde ge-
rechnet und der jährlichen Pachtsumme zugesetzt werden.
Das Haupteremplar der Contracte muß jedesmal in den Händen des
Käufers und Miethers seyn. Werden mehrere Exemplare ausgefertigt, so
muß bei Gegenständen von 50 incl. bis 200 Rthlr. encl. ein 2 gGr. bei
größern Objecten allemal ein 8 gGr. Bogen dazu genommen werden.
Schriftliche Verlängerungen sind, ohne Unterschied der Zeit, neuen
Contracten gleich zu achten.
4) Von dem Werth einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, einer Schenkung
von Todeswegen, desgleichen einer Schenkung unter Lebendigen, durch schrift-
lichen Vertrag die von einem Unterthan Unsers Königreichs herrühren, bei
Lehns= und Fideicommils-Anfällen, wird, der Erwerber sey ein Inländer
oder Ausländer, erhoben: ·
1. von Descendenten und adoptirten Kindern, ein viertel Thaler vom
Hundert;
2. von Ascendenten ein Halb vom Hundert,
3. von vollbuͤrtigen Bruͤdern, Schwestern und deren Kindern, so wie von
uͤberlebenden Ehegatten, Eins vom Hundert.
· 4) von