Strafen.
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3) Alle Verhandlungen öffentlicher Behörden, die sich blos auf das Gemein-
wohl oder die Verwaltung des Staats und seine Einkünfte beziehen, so wie
die Eingaben von Privatpersonen über dergleichen Gegenstände, insofern
ihr Privatinteresse nicht zugleich damit in Verbindung steht.
4) Alle Separationssachen mit Ausnahme der Recesse, welche dem gewöhnli-
chen Stempel unterworfen sind.
5) Die Gewerbescheine sind keinem Stempel unterworfen.
0) Alle Quittungen der Staatskassen unter einander, so wie alle Quittungen
über bezahlte Staats= oder Communalgelder.
7) Alle Ouittungen über Armengelder, Remissionen und Unterstützungen bei
besondern Unglücksfällen und die dahin gehbrigen Verhandlungen.
8) Alle Interimsquittungen, welche bis zur Ausstellung der Jahresquittung
über Besoldung gegeben werden. Hört das Recht zur Hebung im Lau-
fee des Jahres auf, so wird der Stempel nach Verhältniß der Zeit er-
hoben.
9) Alle Armenatteste, so wie die Verhandlungen über solche Personen, die
das Armenrecht erlangt haben.
10) Substitutionen der Justiz-Commissarien zu einzelnen Terminen in Pro-
zessen.
11) Briefe und Correspondenzen, kaufmännische Bücher, Vormundschaftsrech=
nungen und andere Vormundschafts-Angelegenheiten in Rücksicht des
Werthsstempels.
Artikel 11.
Der Mangel eines Stempels in den Fällen, wo ihn das Gesetz vorschreibt,
hat die Folge daß keine Klage darauf gegründet, und kein Beweis daraus herge-
nommen werden kann; es sey denn, daß dadurch ein Anderer als der Berech-
tigte selbst ohne dessen Verschulden der vorschriftsmäßige Gebrauch des Stempels
unterblieben ist, an seinen Rechten leiden würde, oder daß dabei Personen con-
curriren bei welchen die Unwissenheit des Rechts gesetzlich vorauszusetzen ist, oder
die Unmöglichkeit vollständig erwiesen wird, einen Stempel in dem Augenblick der
Verhandlung u. s. w. sich zu verschaffen und innerhalb der im 4ten Artikel bestimm-
ten Frist von 8 Tagen nachzubringen. Besonders soll bei letzten Willensverord-
nungen eine Ausnahme Statt finden; und es bei der Vorschrift des allgemeinen
Landrechts Theil 1. Tit. 12. F. 159. dahin verbleiben, daß der unterlassene Ge-
brauch