Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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7. das statistische Buͤreau. 
B. Die Abtheilung fuͤr den Handel und die Gewerbe, 
hat zu ihrem Geschaͤftskreise alles, was auf den Gang der Gewerbe bei der Na- 
tion, also der Production, Fabrikation und den Handel Bezug hat. Namentlich 
gehören dahin: 
1. die ganze landwirthschaftliche Polizei, (wohin das Domainen= und Domai- 
nen-Forst-Wesen selbst nicht gehört), alle Anstalten zur Beförderung der 
Loandwirthschaft, Gemeinheitstheilungen, Meliorationen, das Landgestüt-We- 
sen, letzteres jedoch nur in Hinsicht der Gewerbepolizei und gemeinschaftlich 
mit dem Oberstallmeister. 
2. Die Polizei der Fabrikation, das Zunftwesen, und was damit in Ver- 
bindung stehr; die Schauanstalten; das gesammte Bauwesen und das Münz- 
Wesen, in sofern es die Fabrikation und das Polizeiliche dabei angehet, ge- 
meinschaftlich mit der Abtheilung des Finanz-Ministeriums für die General-= 
Kassen und Geld- Institute, welche das Finanzielle dabei zu besorgen hat. 
3. Die Polizei des Handels im weitesten Umfange des Worts, also alle Be- 
stimmungen über den in= und ausländischen Handel; alle Anordnungen über 
das Verkehr mit inländischen Produkten, die Marktrechte, Taxen; alle An- 
stalten und Meliorationen zur Beförderung des Handels, die Sorge für die 
Seehäfen, Schiffbarmachung der Strôöme, Anlegung von Kanälen, Chaus- 
seen und Landstraßen. 
4. Die Mitaufsicht mit der oben erwähnten Abtheilung des Finanz-Ministeriums 
auf die Geld-Institute, namentlich Bank, Seehandlung, die Geldinstitute und 
das Creditwesen der Provinzen, Korporationen und Gemeinden, mithin auch 
auf die landschaftlichen Kreditsysteme, in gewerbpolizeilicher Rücksicht. Die 
Bank, die Seehandlung und alle Geldgeschäfte selbst, leitet, insofern der 
Stagt dabei concurrirt, jene Abtheilung. 
5. Die Salzfabrikation, die Porzellanmanufaktur und alle sonst für Rechnung 
des Staats gehende Fabrikation. Die Salzeinkünfte werden bei dem Finanz- 
Ministerium von der oben erwähnten Abtheilung verwaltet. 
6. Das gesammte Berg= und Hüttenwesen, mit Inbegrif der Braunkohlen und 
des Torfs auf Oomainen-Gründen und der Ausübung des Berg-Regals und 
der Berg-Polizei, die landesherrlichen Giessereien, besonders des Geschützes 
und der Ammunition, der Gewehrfabriken und Pulvermühlen, in Concurrenz 
mit dem Kriegsdepartement. 
Zu Unserer Genehmigung muß der Chef der Abtheilung für Handel und Ge- 
werbe, außer den allgemeinen Gegenständen noch vorlegen: 
1. Alle Meliorations-Pläne, 
2. gemeinschaftlich mit der Abtheilung des Finanz-Ministeriums für die General= 
Kassen
	        
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